8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 53
sprossen und geboren und deren männliche Nachkommen am
Leben sein werden“ (vgl. Störk a. a. O. S. 38). Vgl. weiter
unten $ 293IVA2b.
Und ebenso gilt: auch, sofern die Verfassung Erbver-
brüderung oder Kognatennachfolge ausschließt, entbehren doch
nach ihr abgeschlossene Erbverbrüderungen und nach ihr haus-
rechtlich eingeführte Kognatenthronfolge nicht rechtlicher Be-
deutung; sie binden die Häuser bezw. Hausangehörigen unter
sich. Nur dem Staat gegenüber fehlt noch die Wirkung.
Staatsrecht, das Kognatenerbfolge beseitigt, ist solange gegen-
über dem Hause wirkungslos, als dessen Recht nicht ent-
sprechend sich ändert. Für Staatsrecht, das Kognatenerbfolge
einführt, wo Hausrecht solche Nachfolge nicht kennt, gilt
entsprechend dasselbe. Ebenso ist Hausrecht, welches Kognaten-
sukzession beseitigt bezw. einführt, wo staatsrechtlich gerade
das Gegenteil gilt, dem Staate gegenüber solange ohne
Wirkung, als nicht das staatliche Recht gleichinhaltliche Um-
gestaltung erfährt. — Setzen wir z. B. den Fall — über seine
Unwahrscheinlichkeit siehe Binding a.a.0. S.40 — die Familien
Nassau und Hohenzollern hätten bezüglich Luremburgs vor
oder nach 1850 einen Erbvertrag geschlossen; an seiner Rechts-
verbindlichkeit unter den Parteien wäre in oben angegebener
Weise nicht zu zweifeln. Siehe auch $ 44.
88) Und endlich noch dieses.
Besitzt fürstliches Hausrecht gegenüber Staatsrecht in der
geschilderten Weise die Natur einer unabhängigen Rechts-
quelle, dann besteht zwischen Haus und Staat das Verhältnis
der Koordination und müssen daher Fälle begegnen, wo, wenn
Staat und Haus einen Gegenstand übereinstimmend ordnen
wollen, dies im Wege eines gemeinsamen Rechtsaktes geschieht.
In der Tat begegnen solche Fälle, freilich nicht in der
äußeren Form des Vertragsschlusses, wie man auf den ersten
Blick denken möchte. Allein dies kommt daher, daß dasjenige
Organ, welches für jeden der beiden Teile in erster Linie zur
Mitwirkung berufen ist, durch ein und dieselbe Persönlichkeit,
den Fürsten, dargestellt wird. Der Fürst ist an solch einem
gemeinsamen Rechtsakt sowohl als Familien- wie als Staats-
haupt beteiligt. Und so erscheint der gemeinsame Rechtsakt