Full text: Modernes Fürstenrecht

Inhaltsverzeichnis. 
5 
Besonderer Teil. 
Erstes Kapitel. 
Das Recht der regierenden Fürstenhäuser. 
L Privates Fürstenrecht. 
A. Erwerb der Familienangehörigkeit. 
1. Die einzelnen Erwerbegründe. 
a) Abstammung. 
8 15. a) Allgemeines. Adoption. Agnaten, Kognaten. Der letzteren 
Familienzugehörigkeit. Bie gehören unter Umständen zwei 
Häusern an. Kein Anspruch der Kognaten auf Titel 
eines Mitgliedes. Gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren 
Häusern als Agnat . . . 142 
8 16. f) Eheliche Abstammung. Keine Legitimation. Anfechtung 
der Ehelichkeit . . . . 147 
8 17. y) Ebenbürtigkeit. Das Ebenburtsprinzip des 17. und 18. Jahr- 
hunderte außer rechtshistorischem Zusammenhang mit 
dem Ebenburtsprinzip der mittelalterlichen Hochfreien. 
Nach gemeinem Privatfürstenrecht des 17. und 18. Jahr- 
hunderts sind für neufärstliche und alle gräflichen reichs- 
ständischen Familien auch Angehörige des niederen, selbet 
des einfachen, nicht höher titulierten niederen Adels eben- 
bürtig. Die Ebenhürtigkeit deutscher und ausserdeutscher 
jetzt und ehemals regierender Häuser. Außer Deutsch- 
land nur in Österreich-Ungarn und Rußland Ebenbürtig- 
keitsprinzip, sonst Ebenbürtigkeit nur soziale und politische 
Schranke. Rechtliche Form der Aufstellung des Eben- 
bürtigkeitegrundsatzes . . . 151 
8 18. 6) Landesfürstliche Heiratserlaubnis als Bedingung der Thron- 
folgefähigkeit und als Voraussetzung der Hausmitglied- 
schaft engeren Sinne . . . 180 
8 19. e) Christliche Religion, Regierungsfähigkeit und Regierungs- 
wördigkeit . . . . . 182 
8 20. &) Heilung von Erwerbemängeln. Die Verleihung der Haus- 
mitgliedschaft an Adoptierte, Uneheliche, Unebenbürtige, 
nicht aus landesfürstlich genehmigter Ehe Abstammende. 
Keine rückwirkende Kraft, also Zustimmung der be- 
troffenen Agnaten als Einzelpersonen erforderlich. Äutere 
Form der Heilung. Blosse Verleihung von Haustitel und 
Hausrang heilt Mängel nicht. Ganz unerheblich ist Ver- 
leihung von Staatstiteln und Staaterang. Zur Zeit des
	        
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