Inhaltsverzeichnis.
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Besonderer Teil.
Erstes Kapitel.
Das Recht der regierenden Fürstenhäuser.
L Privates Fürstenrecht.
A. Erwerb der Familienangehörigkeit.
1. Die einzelnen Erwerbegründe.
a) Abstammung.
8 15. a) Allgemeines. Adoption. Agnaten, Kognaten. Der letzteren
Familienzugehörigkeit. Bie gehören unter Umständen zwei
Häusern an. Kein Anspruch der Kognaten auf Titel
eines Mitgliedes. Gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren
Häusern als Agnat . . . 142
8 16. f) Eheliche Abstammung. Keine Legitimation. Anfechtung
der Ehelichkeit . . . . 147
8 17. y) Ebenbürtigkeit. Das Ebenburtsprinzip des 17. und 18. Jahr-
hunderte außer rechtshistorischem Zusammenhang mit
dem Ebenburtsprinzip der mittelalterlichen Hochfreien.
Nach gemeinem Privatfürstenrecht des 17. und 18. Jahr-
hunderts sind für neufärstliche und alle gräflichen reichs-
ständischen Familien auch Angehörige des niederen, selbet
des einfachen, nicht höher titulierten niederen Adels eben-
bürtig. Die Ebenhürtigkeit deutscher und ausserdeutscher
jetzt und ehemals regierender Häuser. Außer Deutsch-
land nur in Österreich-Ungarn und Rußland Ebenbürtig-
keitsprinzip, sonst Ebenbürtigkeit nur soziale und politische
Schranke. Rechtliche Form der Aufstellung des Eben-
bürtigkeitegrundsatzes . . . 151
8 18. 6) Landesfürstliche Heiratserlaubnis als Bedingung der Thron-
folgefähigkeit und als Voraussetzung der Hausmitglied-
schaft engeren Sinne . . . 180
8 19. e) Christliche Religion, Regierungsfähigkeit und Regierungs-
wördigkeit . . . . . 182
8 20. &) Heilung von Erwerbemängeln. Die Verleihung der Haus-
mitgliedschaft an Adoptierte, Uneheliche, Unebenbürtige,
nicht aus landesfürstlich genehmigter Ehe Abstammende.
Keine rückwirkende Kraft, also Zustimmung der be-
troffenen Agnaten als Einzelpersonen erforderlich. Äutere
Form der Heilung. Blosse Verleihung von Haustitel und
Hausrang heilt Mängel nicht. Ganz unerheblich ist Ver-
leihung von Staatstiteln und Staaterang. Zur Zeit des