58 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
auch in dieser Hälfte noch modifiziert. Das Haus besitzt nur
mehr ein eigenes Recht an einer Staatsorganstellung. Aber
insofern liegt noch zu einem Teile Patrimonialstaat, Herrscher-
staat vor, als das Haus an der Krone noch ein vom Territorial-
staate nicht einseitig entziehbares Recht besitzt. In diesem
Sinne sagen wir mit Bernatzik (Archiv für öffentliches Recht,
Bd. V 1890 S. 281, 286, 287, 297, vor allem 300 ff.), die
Eigenberechtigung an der Herrschaft ist zwischen Herrscher
und Staat geteilt. Auch die heutige deutsche Verfassungsmonarchie
ist teilweise noch Patrimonialstaat, Persönlichkeitsstaat mit einem
starken Reste von Herrscherstaat, halb Persönlichkeits-, halb
Patrimonialstaat.
Vollkommen zutreffend bezeichnet der König von Preußen
in der Urkunde vom 29. Juli 1851 (Schulze III 779), durch
welche er die den fürstlichen Familien Hohenzollern als vor
allen anderen nicht zum königlich preußischen Hause gehörigen
Untertanen zukommenden persönlichen Vorrechte feststellt, die
Abtretung der beiden Fürstentümer durch Staatsvertrag vom
7. Dezember 1849 als eine Abtretung nicht nur an die Krone
Preußen, d. bh. an den Staat Preußen, sondern auch als eine
solche an das (kraft Erbvereinigungsverträgen) erbberechtigte
Haupt des Hohenzollernschen Hauses. Sehr richtig lautet die
Verordnung des Erbprinzen von Hohenlohe-Langenburg vom
2. August 1900, wodurch dieser für Sachsen-, Koburg und
Gotha den Regierungsantritt seines Mündels kundgibt: „Nach
der in dem herzoglichen Hause bestehenden Erbfolgeordnung,
den abgeschlossenen Verträgen und den Landesgesetzen ist
die Regierung auf den Herzog Karl Eduard von Sachsen-
Coburg und Gotha, Herzog von Albany, übergegangen.“ Ge-
meint ist damit das alte Hausrecht und die Hausverträge
zwischen Connaught und Albany vom Jahre 1899 einer- und
die Verfassung und das Thronfolgegesetz vom 15. Juli 1899
andererseits. Die zur Abänderung der Thronfolgeordnung er-
forderlichen beiden Akte, der Haus- und der Staatsakt, sind
hier auch äußerlich in getrennten Urkunden ergangen, einer-
seits Hausvertrag vom 24./28. Juni 1899, andererseits Thron-
folgeänderungsgesetz vom 15. Juli 1899.
fa) Nur von dieser Theorie aus erklären sich all die tat-