Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 59 
sächlich vorkommenden Erscheinungen ohne Zwang. Die andere 
Lehre muß, soweit sie überhaupt denselben gerecht zu werden 
vermag, fortgesetzt zu dem Aushilfsmittel der Annahme still- 
schweigender Staatsgesetzgebung greifen. Sie ist veranlaßt, 
die Rechtsverbindlichkeit aller tatsächlich vorkommenden Dis- 
positionen von Mitgliedern fürstlicher Häuser über die Thron- 
folge auf stillschweigende staatliche Ermächtigung zurückzu- 
führen. Ganz abgesehen davon, daß es zumeist nicht zwingend 
ist, die staatlichen Äußerungen, aus welchen auf eine solche 
staatliche Delegation geschlossen werden soll, gerade in dieser 
Weise auszulegen, ja, daß es nicht selten unmöglich ist, die 
Staatsakte anzugeben, aus welchen ein solcher Schluß gezogen 
zu werden vermag, wie wenig Wahrscheinlichkeit spricht dafür, 
daß der Staat, wenn er sich als den ausschließlichen Regulator 
der hier in Betracht kommenden Materie erachtet wissen 
wollte, dies bei einer so wichtigen Frage, wie es die Thron- 
folgefrage ist, in der Weise tat, daß er die Disposition hierüber 
dem fürstlichen Hause stillschweigend überließ! 
Ja, die Angelegenheit ist für den Staat der Erbmonarchie 
sogar dermaßen von Bedeutung, daß man glauben darf, keinen 
Fehlschluß zu tun, wenn man vermutet, der Staat habe in 
dieser Beziehung der fürstlichen Familie gar keine Disposition 
eingeräumt. 
Insofern ıst also die streng konsequente Anschauung, 
welche keine andere Disposition über die Tbronfolge als eine 
solche unmittelbar durch den Staat — mittelst Verfassungs- 
gesetzes — kennt, als die weitaus folgerichtigere zu be- 
zeichnen. 
Aber zu welchen Ergebnissen führt sie! 
Nur eines noch. Nach ihr gibt es notwendigerweise auch 
keine Möglichkeit, daß ein Thronanwärter dem Staate gegen- 
über einen Thronverzichtsvertrag eingeht. Selbstverständlich 
entbehrt eine derartige mit anderen Familiengliedern ge- 
schlossene Vereinbarung jeder rechtlichen Bedeutung. Aber 
auch dem Staate gegenüber vermag sich der Sukzessions- 
berechtigte nicht zu binden. 
Das Großherzogtum Oldenburg eignet sich von allen 
deutschen Monarchien darum zu einigermaßen der Wahr-
	        
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