Full text: Modernes Fürstenrecht

60 8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
scheinlichkeit entsprechenden Beispielen über Umgestaltung 
der Thronfolgeordnung, weil es dasjenige Staatswesen ist, 
welches das jüngste landesherrliche Haus besitzt, indem der 
primus acquirens der Landeshoheit daselbst Herzog Friedrich 
August erst 1785 verstarb (vgl. Schulze Bd. II 379). Ihm, dem 
damaligen Bischof zu Lübeck, zedierte und übertrug 1773 der 
Großfürst und nachmalige Kaiser Paul von Rußland die Graf- 
schaften Oldenburg und Delmenhorst mit der ausdrücklichen 
Verfügung, daß er als primus acquirens gelten sollte. Infolge- 
dessen gibt es in diesem Hause nur wenige Seitenverwandte 
der regierenden Linie, zumal 1823 bereits die direkte Linie 
des Herzogs Friedrich August ausstarb. Hinzu tritt, daß diese 
Seitenverwandten infolge Vermählungen in der Hauptsache 
dem russischen Kaiserhause attachiert wurden. Der Gründer 
einer solchen Nebenlinie, die darum auch die russische Linie 
des großherzoglichen Hauses!) genannt wird, der zweite Sohn 
des 1823 zur Regierung gekommenen Herzogs Peter Friedrich 
Ludwig, mit Namen Georg (1784—1812), vermählte sich mit 
einer russischen Großfürstin; sein Urenkel Herzog Peter 
Friedrich Georg (geb. zu Petersburg 1868) ist mit einer 
Schwester des gegenwärtigen Zaren verehelicht. Es sind die 
verschiedensten Gründe, die deshalb dafür sprechen, daß die 
Vermutung der öffentlichen Meinung zutrifft, wonach die 
genannte russische Linie des großherzoglichen Hauses auf 
eine Regierungsnachfolge daselbst verzichtet hat. Nehmen 
wir nun an, dieselbe habe nicht bloß dem großherzoglichen 
Hause, sondern auch dem Staate Oldenburg gegenüber ver- 
tragsmäßig verzichtet, so könnte dieselbe, ohne rechtswidrig 
zu handeln, auch in dem Momente noch die Verzichtserklärung 
zurücknehmen, in welchem bereits, weil infolge dieses Ver- 
zichtes Besorgnisse wegen Vorhandenseins von grundgesetz- 
lich berufenen Regierungsnachfolgern entstanden, der Groß- 
herzog und Landtag in Oldenburg mit einer Umbildung der 
verfassungsmäßigen Thronfolgeordnung befaßt wären. Würde 
1) Nicht zu verwechseln mit der russischen Linie des Hauses Gottorp. 
Dies ist das russische Kaiserhaus, Dieser Zweig ist der ältere des Hauses 
Gottorp, während die jüngere Linie des Hauses Gottorp eben durch das 
großherzoglich oldenburgische Haus dargestellt wird.
	        
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