Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 63 
Die modernste Staatspraxis steht auf solchem Stand- 
punkt. Die lippische Staatsregierung wollte Ende 1897 die 
Thronfolgefähigkeit der Söhne des Grafregenten daselbst ein- 
seitig durch Staatsgesetz ordnen und brachte zu diesem Be- 
hufe am 28. Oktober 1897 einen diesbezüglichen Entwurf bei 
den lippischen Ständen ein. Schaumburg-Lippe erhob hiergegen 
Protest und, als dieser ohne Erfolg blieb, rief es die Hilfe 
des Bundesrates an. Dieser beschloß am 3. Februar 1898 mit 
allen!) Stimmen gegen die Lippes: „An die Fürstlich Lippische 
Regierung das Ersuchen zu richten, zu veranlassen, daß vor 
der Beschlußfassung des Bundesrats über den Antrag Schaum- 
burg-Lippe der Beratung des Gesetzentwurfes kein Fortgang 
gegeben werde“?). Der Beschluß beruhte auf dem Gedanken, 
daß der Gliedstaat agnatische Rechte einseitig weder schmä- 
lern noch vernichten kann. 
In einem Punkte hat auch die unerbittlich strengste 
Durchführung der rein staatsrechtlichen Auffassung der Thron- 
inhaberschaft und Thronfolge der Wirklichkeit der Dinge sich 
angepaßt, wo es unbeugsamer Konsequenz nicht entspricht. 
Verfügt über die Krone nur der Wille des Staates, das Ver- 
fassungsgesetz, so ist es folgewidrig, daß die angefallene 
Krone ausgeschlagen und daß die übernommene niedergelegt 
zu werden vermag. Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. I (2. Aufl.) 
S. 200 u. 202 gibt für die Tatsache, daß niemand gezwungen 
ist, die angefallene Krone wider Willen zu behalten, keine 
und für die Tatsache, daß Abdankung zulässig ist, lediglich 
die Erklärung, daß ein Mittel fehle, jemanden zu zwingen, 
König zu bleiben, der es nicht mehr sein wolle. Die erst- 
genannte Tatsache weiß Seydel also und ebenso die ganze 
herrschende Lehre überhaupt nicht rechtlich d. h. logisch zu 
erklären und für die zweite führt Seydel — der einzige, der 
es überhaupt tut — einen juristischen Beweis, von dessen 
konsequenter Durchführung aus eine verfassungs- und rechts- 
823—825, Kap. I 303, c 3 über die Teilung der öffentlichen Gewalt zwischen 
Königtum und Beamtentum nach göttlichem und weltlichem Recht (Brunner, 
Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II [1892] 8. 82). 
1) Auch die Meiningens also, 
») Näheres bei Triepel 8. 6, Schücking 42, 2, 49 £.
	        
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