64 84. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
widrige Handlungsweise des Monarchen überhaupt für recht-
lich unmöglich erklärt werden müßte. In Wahrheit gibt man
also keine rechtliche Erklärung. Man beugt sich vor der Macht
der tatsächlichen Erscheinungen. Andere versuchen überhaupt
keine rechtliche Erklärung, sondern lassen Billigkeit und
politisches Interesse walten. So Jellinek, System der sub-
jektiven öffentlichen Rechte S. 325: Die das individuelle
Interesse berücksichtigende aequitas und auch die Rücksicht
auf den volle Hingebung an seine Aufgaben verlangenden
Staat gebiete, daß es in das Ermessen des Indinduums ge-
stellt werde, ob es Organ des Staates sein und bleiben wolle.
Möchte die herrschende Anschauung auch in der Frage des
Schutzes agnatischer Rechte vor einseitiger Entziehung gegen
die Tatsachen der empirischen Erscheinung und den Billigkeits-
gedanken der historischen Entwicklung sich fernerhin nicht
verschließen!
ec) Die reichsrechtliche Anerkennung der
Unentziehbarkeit.
S 4.
I. Unser bisheriges Ergebnis ist: Es widerspricht dem
Landesverfassungsrechte, wenn die Rechte der Mitglieder des
landesherrlichen Hauses auf Thronfolge ohne einen zustim-
menden Akt der Hausgesetzgebung von Landes wegen be-
seitigt werden wollen. Durch die Anerkennung des Satzes,
daß das Recht des landesherrlichen Hauses auf die Herrscher-
stellung im Staate nicht erst durch die Verfassung rechtlich
begründet wurde, haben die Landesgrundgesetze ausdrücken
wollen, daß dem landesherrlichen Hause jenes Recht auch
nicht allein von Landes wegen, auch nicht durch Verfassungs-
gesetz, entzogen werden kann. Aber wir dürfen noch weiter
gehen und sagen: Eine Aufhebung der Thronfolgeansprüche
der Mitglieder der regierenden Familie ohne hausgesetzliche Mit-
wirkung widerspricht nicht nur dem augenblicklich geltenden
Landes-, sondern auch dem geltenden Reichsrecht. Auch das
Reichsrecht erkennt das Hausrecht und die darauf gegründe-
ten Ansprüche als in ihrem Bestande gegenüber dem Landes-
recht selbständische Rechtserscheinungen an.