Full text: Modernes Fürstenrecht

64 84. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 
widrige Handlungsweise des Monarchen überhaupt für recht- 
lich unmöglich erklärt werden müßte. In Wahrheit gibt man 
also keine rechtliche Erklärung. Man beugt sich vor der Macht 
der tatsächlichen Erscheinungen. Andere versuchen überhaupt 
keine rechtliche Erklärung, sondern lassen Billigkeit und 
politisches Interesse walten. So Jellinek, System der sub- 
jektiven öffentlichen Rechte S. 325: Die das individuelle 
Interesse berücksichtigende aequitas und auch die Rücksicht 
auf den volle Hingebung an seine Aufgaben verlangenden 
Staat gebiete, daß es in das Ermessen des Indinduums ge- 
stellt werde, ob es Organ des Staates sein und bleiben wolle. 
Möchte die herrschende Anschauung auch in der Frage des 
Schutzes agnatischer Rechte vor einseitiger Entziehung gegen 
die Tatsachen der empirischen Erscheinung und den Billigkeits- 
gedanken der historischen Entwicklung sich fernerhin nicht 
verschließen! 
ec) Die reichsrechtliche Anerkennung der 
Unentziehbarkeit. 
S 4. 
I. Unser bisheriges Ergebnis ist: Es widerspricht dem 
Landesverfassungsrechte, wenn die Rechte der Mitglieder des 
landesherrlichen Hauses auf Thronfolge ohne einen zustim- 
menden Akt der Hausgesetzgebung von Landes wegen be- 
seitigt werden wollen. Durch die Anerkennung des Satzes, 
daß das Recht des landesherrlichen Hauses auf die Herrscher- 
stellung im Staate nicht erst durch die Verfassung rechtlich 
begründet wurde, haben die Landesgrundgesetze ausdrücken 
wollen, daß dem landesherrlichen Hause jenes Recht auch 
nicht allein von Landes wegen, auch nicht durch Verfassungs- 
gesetz, entzogen werden kann. Aber wir dürfen noch weiter 
gehen und sagen: Eine Aufhebung der Thronfolgeansprüche 
der Mitglieder der regierenden Familie ohne hausgesetzliche Mit- 
wirkung widerspricht nicht nur dem augenblicklich geltenden 
Landes-, sondern auch dem geltenden Reichsrecht. Auch das 
Reichsrecht erkennt das Hausrecht und die darauf gegründe- 
ten Ansprüche als in ihrem Bestande gegenüber dem Landes- 
recht selbständische Rechtserscheinungen an.
	        
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