Full text: Modernes Fürstenrecht

8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 69 
bleiben nach Maßgabe der Landesgesetze die Vorschriften der 
Hausverfassungen unberührt“, bedeute, daß diese Vorschriften 
nur unberührt bleiben, wenn sie landesgesetzlich ausdrücklich 
bestätigt, also 'aufrechterhalten werden. Hätten die Verfasser 
dies sagen wollen, so hätten sıe wohl nicht die Fassung: 
„bleiben unberührt“ gewählt, sondern dafür gesagt: Die Vor- 
schriften der Hausverfassungen können durch die Landesgesetz- 
gebung aufrechterhalten werden. 
Damit sind wir aber auch bereits bei der zutreffenden 
Auslegung angelangt. Die Worte: „bleiben nach Maßgabe der 
Landesgesetze die Hausverfassungen unberührt“ bedeuten: 
die Hausverfassungen bleiben von selbst aufrecht, insofern 
und insoweit sie durch die Landesgesetzgebung nicht auf- 
gehoben oder abgeändert werden. Sie bleiben unverändert 
aufrechterhalten, soweit dies nicht der Fall ıst. Das Landes- 
recht kann sie beseitigen. 
Fragen wir nun aber nach dem Grunde, um dessentwillen 
der Gesetzgeber bei den einen Hausverfassungen einen Vor- 
behalt zugunsten der Landesgesetzgebung macht, bei den 
anderen dagegen nicht, so erklärt sich dies aus dem Rechts- 
titel, auf welchen die Befugnis der standesherrlichen Familien, 
Hausgesetze zu erlassen, zurückführt. Bei den Hausverfassungen 
dieser Familien wurde jener Vorbehalt gemacht, weil das 
Autonomierecht dieser Familien nach dem dermalen geltenden 
Landesrecht auf landesgesetzlicher Verleihung beruht. Sie 
beruht auf den landesgesetzlichen Erlassen, welche in den 
einzelnen deutschen Staaten zur Ausführung des Satzes von Bun- 
desakte Art. 14 ergingen, daß „ihnen d. h. den mediatisierten 
Fürstlichen und gräflichen Häusern die Befugnis zugesichert 
werde, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche 
Verfügungen zu treffen“. Denn sagen die betreffenden landes- 
gesetzlichen Bestimmungen — sie sind aufgezählt bei Georg 
Meyer $& 229 S. 752 N. 6 und bei Scholly S. 31ff. — auch 
ım Einklang mit der deutschen Bundesakte, daß „nach den 
Grundsätzen der früheren deutschen Verfassungen die noch 
bestehenden Familienverträge der mediatisierten Häuser auf- 
rechterhalten werden und ihnen die Befugnis, über ihre 
Güter u. s. w. Verfügungen zu treffen, zugesichert wird,“ so
	        
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