70 84. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
ist trotz des „bestehend“ doch nur gemeint, wie die überein-
stimmende Anschauung der Schriftsteller (vgl. Zachariä Bd.I
S. 523 N. 4; Meer, Einleitung in das deutsche Staatsrecht
2. Aufl. 1884 S. 204; Georg Meyer S. 762 Nr.'5) ist, daß die
zur Zeit des alten Reiches entstandenen, aber in der Rhein-
bundszeit von den Souveränen au/fser Kraft gesetzten Familien-
verträge der Mediatisierten wieder in Geltung treten sollen.
Das „bestehende“ wurde im Gegensatz zum Entwurf der Bundes-
akte, wo es „bestandene“ hieß, lediglich gebraucht, um in der
Bundesakte dıe Erwähnung des Rheinbundes zu vermeiden.
Dazu kommt, daß es bezüglich des Rechtes der Mediatisierten,
für die Zukunft Hausgesetze zu erlassen, nicht heißt: Diese
Befugnis bleibe ihnen erhalten, sondern die Fassung ist: „Die
Befugnis wird ihnen zugesichert“ oder, wie es & 9 des baye-
rischen Ediktes über die staatsrechtlichen Verhältnisse der
vormals reichsständischen Fürsten (Beilage IV der Verfassung)
ausdrückt: „Sie haben die Befugnis, über ihre Güter u. s. w.
verbindliche Verfügungen zu treffen.“
Hiermit haben wir aber auch den Rechtsgedanken gefunden,
welchen der Gesetzgeber dadurch aussprechen will, daß er die
Vorschriften der Hausverfassungen der regierenden Familien
schlechthin, nicht bloß nach Maßgabe der Landesgesetze auf-
rechterhält.
Er will hierdurch ausdrücken: Die Fortdauer der beson-
deren Vorschriften dieser Hausverfassungen bleibt nicht nur
insoweit unberührt, als sie die Landesgesetzgebung nicht ab-
ändern oder aufheben, sondern dieselben können durch Landes-
gesetz überhaupt nicht abgeändert werden. Die Hausverfassungen
der regierenden Familien sind, was ihren vom Bürgerlichen
Gesetzbuche abweichenden Inhalt anlangt, in ihrer Existenz
von der Landesgesetzgebung unabhängig. Änderungen solcher
Vorschriften der Hausgesetze können von den Landesgesetzen
nicht einseitig vorgenommen werden. Jede Änderung solcher
Vorschriften bedarf auch der Mitwirkung eines Aktes der
Hausgesetzgebung. Die Hausgesetzgebungen solchen Inhalts
sind in ihrer Fortexistenz von der Landesgesetzgebung unab-
hängig.
Aber nicht bloß in ihrer Fortexistenz sind sie es, sondern