Full text: Modernes Fürstenrecht

8 4. Die reicherechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 711 
auch in ihrer Neuentstehung: werden neue Hausgesetze erlassen, 
so beruht ihre verpflichtende Kraft nicht auf landesgesetzlicher 
Bewilligung. 
Art. 57 sagt nicht, wie Art. 58, „bleiben unberührt,“ 
sondern: Das Bürgerliche Gesetzbuch findet nur insoweit 
Anwendung, als nicht „besondere Vorschriften der Hausver- 
fassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen 
enthalten“. Mangels eines Unterschieds vermögen diese Vor- 
schriften bestehende oder zukünftige zu sein. Unter den be- 
sonderen Vorschriften sind also die jeweilig bestehenden 
gemeint. 
Daß auch bezüglich der Hausverfassungen der standes- 
herrlichen Familien nicht bloß die zur Zeit des Inkrafttretens 
des Bürgerlichen Gesetzbuches vorhandenen das B.G.B. aus- 
schließen können, folgt erst klar aus der besonderen Bestimmung 
des Einführungsgesetzes Art. 3, wonach, soweit in dem Bürger- 
lichen Gesetzbuche oder in dem Einführungsgesetze hierzu be- 
stimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, 
„nicht bloß die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften 
in Kraft bleiben,“ sondernauch „neue erlassen werden können.“ 
Wie nachher noch auszuführen, fallen im Sinne dieser Be- 
stimmung unter den Begriff landesgesetzlicher Vorschrift auch 
die Hausverfassungen. Wenn wir nun aber weiterfragen, warum 
das Bürgerliche Gesetzbuch die Hausverfassungen der regie- 
rende Häuser anders behandelt, als die der standesherrlichen 
Familien, bezüglich Fortdauer und Möglichkeit der Neuent- 
stehung nur ersteren Unabhängigkeit von der Landesgesetz- 
gebung einräumt, so muß der Grund hierfür darin liegen, daß 
der Rechtstitel der Autonomie der regierenden Häuser nach 
geltendem deutschen Staatsrecht ein anderer ıst, als der 
rechtliche Entstehungsgrund des Selbstgesetzgebungsrechtes der 
Mediatisierten. Denn, wie wir sahen, erklärt sich die Art, 
wie der Gesetzgeber die Hausverfassungen der letzteren be- 
handelt, aus dem Umstand, daß die Befugnis dieser Familien 
zum Erlaß von Hausgesetzen rechtlich auf staatlicher Ver- 
leihung, auf Verleihung durch den heutigen Staat beruht. 
Wenn derGesetzgeber die Hausverfassungen derregierenden 
Häuser anderer Ordnung unterstellt, so liegt demgemäß nahe,
	        
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