8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 77
So bleibt der Satz bestehen: Auch nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch und seinen Nebengeseizen ?st die Hausgeseizgebung
der regierenden Familien gegenüber der gliedstaatlichen Gesetx-
gebung eine selbständige Rechtsquelle.
V. A) Die Bedeutung dieses Satzes liegt besonders darın:
selbst wenn sich aus dem Landesverfassungsrechte nicht er-
geben würde, daß das Recht des Hauses auf Herrschaft nicht
ohne einen Akt der Hausgesetzgebung entzogen zu werden
vermag, so würde dies aus dem neuen Reichsrecht, dem Bürger-
lichen Gesetzbuch und den in seinem Sinne aufzufassenden
oben S.65 und S. 75 angeführten Bestimmungen der Ein-
führungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetze, zur Zivil-,
zur Konkurs- und zur Strafprozeßordnung und zum Gesetze
über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, sowie
der Grundbuchordnung und des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, folgen. Dasselbe be-
stätigt, wie sein Wortlaut ist, nicht biofs die im Verfassungs-
recht der Gliedstaaten anerkannte Unabhängigkeit der Auto-
nomie der regierenden Häuser von der Landesgesetzgebung,
sondern begründet sie unabhängig davon selöst in rechts-
befehlender Weise.
Art. 57 des E.G. z. B.G.B. sagt nicht: „In Ansehung der
Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Fami-
lien gehen besondere Vorschriften der Hausverfassungen den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, sofern und so-
weit diesen Hausverfassungen eine Selbständigkeit gegenüber
der Landesgesetzgebung eingeräumt ist, sondern unabhängig von
der Stellung, welche die Hausgesetze im bisherigen Rechte zur
Landesgesetzgebung einnehmen, wird ein Vorbehalt zugunsten
der Hausverfassungen gemacht. Die Bestimmung des Art. 57
erklärt sich tatsächlich-historisch aus- dem -bisherigen: Rechts-
zustande, ihrem juristischen Inhalte nach wirkt sie nicht bloß
rechtsanerkennend, sondern rechtsbegründend.
B. Allein man wird einwenden und hat zum Teil!) ein-
gewendet: Das Reichsrecht räumt den Hausverfassungen
solche Unabhängigkeit lediglich für das Gebiet des Bürger-
1) Schücking 8. 12 und 46f.