Full text: Modernes Fürstenrecht

80 8 5. Die Folgen rechtswidriger Entziehung od. Schmälerung agnat. Rechte. 
Zum anderen aber gilt der Satz, wo dem Einzelnen im öffent- 
lichen Interesse besondere Opfer zugemutet werden, da be- 
sitzt er einen Anspruch auf Ersatz!). Wenn daher Vorrechte 
von der Obrigkeit vernichtet werden, resultiert für den Ver- 
lierenden ein Anspruch auf Entschädigung. „Es ist, wie es 
Löning a. a. O. S. 58 treffend formuliert, eine Forderung der 
Gerechtigkeit, daß Rechtsverhältnisse, welche sich nach Maß- 
gabe des geltenden Rechts gebildet Aaben und aus denen 
subjektive Rechte erwachsen sind, nicht willkürlich durch 
neue Rechtssätze vernichtet oder abgeändert werden. Es 
würden den Personen, welche subjektive Rechte erworben 
haben, durch Aufhebung dieser subjektiven Rechte Opfer auf- 
erlegt, die anderen Staatsangehörigen nicht auferlegt werden. 
Das neue Recht wäre für sie ein ungerechtes. Die Gerech- 
tigkeit fordert deshalb, daß, sofern das Interesse des Staates 
es notwendig macht, einem neuen Gesetze rückwirkende Kraft 
auf schon bestehende Rechtsverhältnisse beizulegen, denjenigen, 
deren subjektive Rechte dadurch verletzt werden, eine Ent- 
schädigung gewährt wird, wenn eine solche möglich ist.“ 
3. Obliegt solche Entschädigungspflicht dem Entziehenden 
schon, wenn er dabei objektives Recht nicht verletzt, so ist 
er zum Ersatze noch in viel höherem Maße verbunden, wenn 
er dabei, wie in unserem Falle, dem Hausrecht, objektivem 
Rechte zuwiderhandelt. 
B. Aber auf diese allgemeinen Erwägungen brauchen 
wir uns nicht zu beschränken. Die Entschädigungspflicht er- 
gibt sich auch noch aus Besonderem. 
1. Es entspricht der speziellen historischen Entwicklung 
gerade des Thronfolgerechtes, daß, wenn eine Schmälerung 
oder Vernichtung von Sukzessionsanwartschaften erfolgte, 
hierfür eine Entschädigung gewährt wurde. In diesem Ge- 
danken liegt die historische Wurzel des Versorgungsanspruches, 
welcher nach modernem Rechte den Angehörigen fürstlicher 
Familien gegen Haus oder Staat zusteht. Bei Einführung des 
Prinzips der Erstgeburt erhielten die Nachgeborenen als Ent- 
schädigung für die ihnen entgehende Nachfolge in der Herr- 
1) Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II (1896) 8. 346.
	        
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