89 85. DieFolgen rechtswidriger Entziehung od. Schmälerung agnat. Rechte.
schon vor der Einverleibung der beiden Herzogtümer recht-
lich verloren, also bei Einverleibung derselben keine mehr
besessen, somit durch die Einverleibung auch keine eingebüßt.
Trotzdem hat, wie es in der Begründung des Gesetzentwurfes
(Drucks. des Hauses der Abgeordneten 18857Bd. IV Nr. 159
S. 11) heißt, die Staatsregierung sich der Überzeugung nicht
verschließen können, daß das herzogliche Haus Schleswig-
Holstein durch den Gang der politischen Verhältnisse ın
seinem Familienvermögen erheblich geschädigt worden ist:
„Rücksichten der ausgleichenden Gerechtigkeit und Billigkeit
sprechen dafür, dem herzoglichen Hause für die erwachsenen
Verluste eine angemessene Schadloshaltung zu gewähren.“
Hier räumt der Staat also eine Entschädigung ein für
ein von seinem Standpunkte aus durch ihn gar nicht ver-
nichtetes Erbrecht aus reinen Billigkeitserwägungen. In welch
ungleich stärkerem Maße muß dann eine Entschädigung er-
folgen, wenn ein unstrittig noch vorhandenYgewesenes und
wegen Fortbestandes des Staates mit bester Hoffnung auf
Realisierung ausgestattetes Anwartschaftsrecht durch staat-
liches Eingreifen sein vorzeitiges Ende findet!
c) Endlich aber hat der Staat in Preußen und Bayern
erst in jüngster Zeit den Standesherrn für Aufhebung ihrer
Steuerfreiheiten Entschädigung gewährt, in Preußen durch
Gesetz vom 18. Juli 1892, in Bayern durch‘ Gesetz vom
9. Juni 1899. Gewährt der Staat aber Entschädigung an
Standesherren und für ein wirtschaftlich nicht so bedeutsames
Recht, wie es die Thronfolge ist, so muß er um so mehr Ersatz
an Mitglieder des regierenden Hauses und für Rechte an
der Krone einräumen.
B. Keiner Darlegung bedarf, daß das, was für Entziehung
von Sukzessionsrechten gilt, auch hinsichtlich Schmälerung
solcher Rechte statthat, z. B. durch Einschiebung eines.
unebenbürtigen oder in seiner Ebenbürtigkeit angefochtenen
Abkömmlings.
ll. Die zweite Frage, welche entsteht, ist die, ob diese
Entschädigungsansprüche öffentlichrechtlicher Natur sind. Haben
sie auch ihren Grund im öffentlichen Rechte, in einer Ver-
nichtung öffentlichrechtlicher Erbaussichten, so bestehen sie