Full text: Modernes Fürstenrecht

81 & 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 
Besteht die Schädigung lediglich in Zurücksetzung hinter 
andere Anwärter, in Einschiebung neuer Prätendenten, dann 
tritt überhaupt kein Schade ein, wenn die Vorgezogenen 
oder Eingeschobenen durch Verzicht oder aus anderen Gründen 
ausfallen. Somit ist bei dieser Sachlage, solange über die 
Realisierung der Sukzessionsansprüche jener Vorgesetzten 
durch Erbfall oder anderes nicht entschieden ist, eine Geltend- 
machung des genannten Ersatzanspruches lediglich in Form 
einer Feststellungsklage dahin möglich, daß für den Fall, daß 
der Berechtigte durch jene Vorsetzung anderer in seinem 
Erbrecht benachteiligt werde, der Staat verpflichtet sei, ihm 
entsprechenden Ersatz zu prästieren. 
IV. Was für Verletzung agnatischer Rechte maßgebend 
ist, gilt selbstverständlich für Sukzessionsansprüche erbver- 
brüderter Familien und aller vertragsmäfsig (s. $ 44) Thron- 
folgeberechtigten, nicht aber für solche der Kognaten. Vgl. 
820 IVA. 
Zweites Kapitel. 
Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt 
und der Begriff des landesherrlichen Hauses. 
I. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 
S 6. 
Die zweite allgemeine Frage, welche wir zu behandeln 
haben, ist die: steht die sogen. Kamilien- oder Hausgewalt 
des Familienhauptes nur regierenden oder auch nichtregierenden 
Herren zu? Wir entscheiden uns für die erstere Alternative. 
I. A. Haupt der landesherrlichen Familie war der Landes- 
fürst schon zu Zeiten des alten Reiches. Aber wie das 
Erlöschen des letzteren für den Landesherrn Schmälerungen 
seiner Rechtsstellung mit sich brachte, so hatte dies Ereignis 
andererseits auch eine Mehrung seiner Rechte zur Folge. 
Keinem Zweifel unterliegt, daß mit dem Untergang des 
alten Reiches in den deutschen Territorien der Gedanke der 
Stastspersönlichkeit mächtig durchdrang. Bisher hatte die
	        
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