86 8 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt.
unterstand der Regel nach dem allgemeinen Gewaltverhältnis
der Staatsuntertänigkeit, auf alle Fälle aber grundsätzlich dem
besonderen Gewaltverhältnis der Hausuntertänigkeite Er
unterstand dem Landesherren einmal als Staatshaupt, zweitens
als Familienhaupt.
B. Das war neu.
1. Zunächst ergibt dies die Begründung für die Regelung
dieses Verhältnisses. Dieselbe geschieht in neuen Hausgesetzen,
deren Erlaß mit den „veränderten Staats- und Familienver-
hältnissen“ gerechtfertigt wird. So lesen wir z.B. in einem
der ersten nach Auflösung des alten Reiches erlassenen Haus-
gesetze, in dem Württembergs vom 1. Januar 1808 (Schulze
III 500), im Eingang: „Die durch die Vermehrung Unserer
Staaten, durch die Annahme der Königswürde und durch die
gänzliche Auflösung der teutschen Reichsverfassung so
wesentlich veränderten Verhältnisse machen es Uns (als Stifter
der Monarchie, als Haupt des Königlichen Hauses und als
Vater der nächsten Thronerben) zur Pflicht, den durch jene
Ereignisse auch in den Verhältnissen Unseres Königlichen
Hauses bewirkten Veränderungen durch gegenwärtiges ...
Hausgesetz und Verordnung eine feste Bestimmung zu geben.“
Ähnlich das fürstlich hohenzollernsche Haus- und Familien-
gesetz vom 24. Januar 1821 (Schulze III 754), das königliche
Hausgesetz für Hannover vom 19. November 1836 (ebenda I 490)
und besonders dessen Vorläufer, das nur den Heiratskonsens
betreffende Hausgesetz vom 19. Oktober 1833 (ebenda S. 488).
2. Dann beweist dies aber auch der Inhalt jener „Familien-
gewalt“ (Oldenb. Hausgesetz Art. 6) oder, wie sie die ein-
schlägigen Gesetze gewöhnlich nennen, jener „Familienaufficht“.
Als den Inhalt!) dieser Aufsicht bezeichnen die für die Aus-
gestaltung der modernen Hausgesetzgebung überhaupt vor-
bildlich gewordenen bayerischen Familienstatuten von 1808,
1816, 1819 (siehe Schulze 1312ff.), um es mit den Worten des
Familienstatuts vom 5. August 1819 anzugeben: 1. Befugnis,
von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Einsicht
zu nehmen, 2. kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne
1) Vgl dazu näher Rehm, Begriff des landesherrlichen Hauses 8. 13ff.