Full text: Modernes Fürstenrecht

86 8 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 
unterstand der Regel nach dem allgemeinen Gewaltverhältnis 
der Staatsuntertänigkeit, auf alle Fälle aber grundsätzlich dem 
besonderen Gewaltverhältnis der Hausuntertänigkeite Er 
unterstand dem Landesherren einmal als Staatshaupt, zweitens 
als Familienhaupt. 
B. Das war neu. 
1. Zunächst ergibt dies die Begründung für die Regelung 
dieses Verhältnisses. Dieselbe geschieht in neuen Hausgesetzen, 
deren Erlaß mit den „veränderten Staats- und Familienver- 
hältnissen“ gerechtfertigt wird. So lesen wir z.B. in einem 
der ersten nach Auflösung des alten Reiches erlassenen Haus- 
gesetze, in dem Württembergs vom 1. Januar 1808 (Schulze 
III 500), im Eingang: „Die durch die Vermehrung Unserer 
Staaten, durch die Annahme der Königswürde und durch die 
gänzliche Auflösung der teutschen Reichsverfassung so 
wesentlich veränderten Verhältnisse machen es Uns (als Stifter 
der Monarchie, als Haupt des Königlichen Hauses und als 
Vater der nächsten Thronerben) zur Pflicht, den durch jene 
Ereignisse auch in den Verhältnissen Unseres Königlichen 
Hauses bewirkten Veränderungen durch gegenwärtiges ... 
Hausgesetz und Verordnung eine feste Bestimmung zu geben.“ 
Ähnlich das fürstlich hohenzollernsche Haus- und Familien- 
gesetz vom 24. Januar 1821 (Schulze III 754), das königliche 
Hausgesetz für Hannover vom 19. November 1836 (ebenda I 490) 
und besonders dessen Vorläufer, das nur den Heiratskonsens 
betreffende Hausgesetz vom 19. Oktober 1833 (ebenda S. 488). 
2. Dann beweist dies aber auch der Inhalt jener „Familien- 
gewalt“ (Oldenb. Hausgesetz Art. 6) oder, wie sie die ein- 
schlägigen Gesetze gewöhnlich nennen, jener „Familienaufficht“. 
Als den Inhalt!) dieser Aufsicht bezeichnen die für die Aus- 
gestaltung der modernen Hausgesetzgebung überhaupt vor- 
bildlich gewordenen bayerischen Familienstatuten von 1808, 
1816, 1819 (siehe Schulze 1312ff.), um es mit den Worten des 
Familienstatuts vom 5. August 1819 anzugeben: 1. Befugnis, 
von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Einsicht 
zu nehmen, 2. kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne 
1) Vgl dazu näher Rehm, Begriff des landesherrlichen Hauses 8. 13ff.
	        
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