Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

II 6. Bekämpfung der Krankheiten. 1 05 
Tage eine umfassende allgemeine Desinfektionsanweisung!) festgestellt, 
die zum Muster dienen soll denjenigen Desinfektionsanweisungen, welche für andere 
ansteckende Krankheiten, deren Bekänipfung der landesrechtlichen Regelung vorbe- 
halten ist, zu erlassen sind. Auf diese Weise wird erreicht, dass sowohl bei den so- 
genannten gemeingefährlichen als auch bei den sonstigen übertragbaren Krankhei- 
ten eine gewisse Gleichmässigkeit bezüglich .der Desinfektionsmittel und 'Verfah- 
ren besteht. Es hat dies den Vorteil, dass dem Desinfektionspersonal die Erfül- 
lung seiner Aufgaben. sehr erleichtert wird, und die Desinfektion selbst an Zuver- 
lässigkeit wesentlich gewinnt. 
Endlich ist in Anlehnung an diese allgemeine Desinfektionsanweisung auch 
eine Desinfektionsanweisung für Seeschiffer) ergangen, die eine Anlage 
zu den vom Bundesrate am 23. Juni 1906. erlassenen Vorschriften über die ge- 
sundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen bildet. 
Ausser den vorstehenden Ausführungsbestimmungen sind noch besondere reichs- 
rechtliche Vorschriften, welche sich zugleich auf andere als die gemeingefährlichen 
Krankheiten erstrecken, und zwar hinsichtlich der wechselseitigen Benachrichtigung 
der Militär-. und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten, hin- 
sichtlich des Arbeitens und des Verkehrs mit Krankheitserregern, hinsichtlich der 
Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten im Eisenbahnverkehr 
und hinsichtlich der Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen‘ und Seeschiffen 
ergangen. 
E. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden 
über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. 
Unmittelbaren Anlass zur Einrichtung eines derartigen Nachrichtenaustausches 
gab die auffallende Tatsache, dass fast alljährlich während oder kurz nach den mili- 
tärıschen Herbstübungen in der Armee Fälle ansteckender Krankheiten, nament- 
lich von Unterleibstyphus, aufgetreten waren, für deren Entstehung eine andere UÜr- 
sache als Ansteckung durch die Zivilbevölkerung nicht angenommen werden konnte. 
Da sowohl Zivilbehörden wie Militärbehörden ein Interesse daran haben, von dem 
Auftreten leicht übertragbarer Erkrankungen unter der Militär- wie Zivilbe- 
völkerung so bald wie möglich Kenntnis zu erhalten, damit sie die von ihrem Stand- 
punkte aus erforderlichen Vorsichtsmassnahmen rechtzeitig treffen können, hat der 
Bundesrat einschlägige Bestimmungen auf Grund des $ 39 des Reichsseuchengesetzes 
im Jahre 1902 erlassen, nachdem eine vorläufige Regelung bereits im vorhergce- 
gangenen Jahre durch Vermittelung des Reichskanzlers erfolgt war; sie sind ent- 
halten in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902 3). 
In diesen Vorschriften ist nicht allein eine Benachrichtigung hinsichtlich der 
gemeingefährlichen Krankheiten vorgeschen, sondern es haben auch sonstige üb er- 
tragbare Krankheiten Berücksichtigung gefunden. Gegenstand des Nachrich- 
tenaustausches ist jede Erkrankung sowie jeder Verdachtsfall von Unterleibstyphus, 
sowie jeder festgestellte Fall von Kopfgenickstarre (Meningitis cerebrospinalis) und von 
Rückfallfieber, ferner jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der Ruhr (Dysenterie), 
der Diphtherie, des Scharlachs, sowie der Körnerkrankheit (Trachom). Ausserdem hat 
die Polizeibehörde jede erste Erkrankung sowie jeden ersten Verdachtsfall einer 
gemeingefährlichen Krankheit (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und 
Pocken) innerhalb einer ihr zugehörigen Ortschaft der Militärbehörde mitzuteilen, 
während diese ihrerseits verpflichtet ist, jeden einzelnen derartigen Krankheits- oder 
Verdachtsfall zur Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen. Beiderseits sind diese Mit- 
teilungen durch Übersendung wöchentlicher Nachweisungen über den Verlauf der 
Krankheit zu ergänzen. Den Mitteilungen über Einzelfälle sind Angaben über die 
Gebäude und Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht auf- 
getreten sind, beizufügen. 
7%) Vgl. VeröffKGA 1907 8. 883. ?) RGBI 1907 Nr. 40. ®) RGBI 8. 257.