Geläverpflegung im Kriege. 115
and Beamten zu b und die Unterbeamten haben das Feldgehalt vom ersten T os
des-Monats
an zu beziehen, in welchem sie den Dienst ihrer Feldstelle
antreten. Friedens- und Feldgebalt dürfen indessen bei beiden Kategorien nicht neben
einander gewährt werden. Ist für den Anfangsmonat das Friedens-Militärgehalt bereits
erhoben worden, so wird nur der etwaige Mehrbetrag des Feldgehalts nachgerablt.
Civilbeamte haben das für den Anfangsmonat bereits erhobene Friedensgehalt ihrer
Cirilbehörde zurückzuerstatten, insoweit sie dasselbo nach 8.112 nicht behalten dürfen.
Beim Aufbüren des mobilen Zustandes.
$. 164. Die Gewährung des Feldgehalts wird beim Aufhören des mobilen Zustandes
mit dem Schlusse desjenigen Monats eingestellt, in welchem nach $. 34 der Feldetat
aufbört. Die Ausnalmefälle, in denen das Feldgehalt noch weiter gezahlt werden darf,
sind im $. 350 vorgesehen. Linien-Officiere und solche Beamte und Unterbeamte,
welche der Militär-Verwaltung bleibend angehören, haben nach dem Aufhören der Feldgebälter
die ihnen nach $. 115 bis 117 und nach Massgabe des Friedensetats zustehenden
Friedensgehälter zu beziehen. Werden Landwehr-Officiere und zur Entlassung bestimmte ;
Beamte und Unterbeamte auf Grund des 8. 38 noch einige Tage im Dienste zurückso
empfangen für diejenigen Tage des Dienstes, auf welche Feldgehalt nicht
mehr gezahlt werden darf, Landwehr-Offciere die Uebungsdikten, Beamte und Unterbeumte
das Tagegeld (Zehrgeld) nach ihrem Feldamtscharakter.
Bei dauernden Neu- und Wieder tellung
&. 166. Bei solchen von Officieren und Beamten wird das Gehalt vom ersten
desjenigen Monsts an gezahlt, aus welchem die Anstellungsordre datirt, insofern das
Gebalt vakant ist, sonst von der eintretenden Gehaltsvakanz an. — Pensionäre behalten
die Pension bis zum Beginn des Gehaltsbezuges; die für die Zeit des Gehaltsbezuges
etwa schon erhobene Pension wird zurllckerstattet.
Bei Verleihungen,
$. 167. Officiere und Beamte, welche bei der Verleihung an andere Truppentheilo,
an höhere Kommandobchörden und Administrationen abgegeben werden ($. 12),
empfangen ihr Gehalt von dem $. 162 vorgeschriebenen Zeitpunkte des Beginns des
Feldgehalts an, aus der ihnen verliehanen Feldstelle.
Bei Beförderungen, Ernennungen, Versetzungen, Gehalts -Ascensionen
etc.
$. 169. Bei allen Bestätigungen und bei Beförderungen, Ernennungen, Versetzungen
und Gehaltsascensionen gilt der Grundsatz, dass aus einer Stelle für einen und denselben
Monat Gehalt nicht zwiefach gezahlt werden darf. Ist das Gehalt der neuen Stelle oder
des Feldamtes, für welches der Officier oder Beamte ernannt oder bestätigt worden ist,
vakant, so erhält er dasselbe vom Isten desjenigen Monats an, von welchem der Beförderungs-,
Ernennungs- oder Bestätigungserlass datirt, sonst von der eintretenden
Vakanz an. Der Versetzte, dessen Gehalt keine Erhöhung erfährt, beziebt dasselbe vom
Isten desjenigen Monats an, welcher auf den Monat der Varsetzungsordre folgt, aus der
neuen Stelle, insofern dasselbe vakant ist, sonst ebenfalls von der Vakanz an. Die bei
Stellenerledigungen mit dem Aufrücken in die höberen Gehaltsklassen der Officiere
verbundene Gehaltsverbesserung darf erst dann realisirt werden, wenn über die Wiederbesetzung
der erledigten Stelle entschieden ist. Das Einrücken in das höhere Gehalt
erfolgt dann mit demselben Zeitpunkte, von welchem an der in die erledigte Btellc
Eintretende nach den vorstehenden Bestimmungen das Gehalt aus derselben zu emh
at.
8. 176. Officiere, Unterofficiere und Munnschaften, Beamte und Unterbeamte,
welche in feindliche Gefangenschaft gerathen, haben für die Dauer der Gefangenschaft
anf Gehalt und Löhnung keinen Anspruch. Die Gehaltszahlung für Officiere,
Beamte, Unterbeamte hört mit dem Monat, für Unterofficiere und Mannschaften mit der
Löhnungsdekade auf, in welcher dieselben in Gefangenschaft gerathen. Auch die auf
Ehrenwort aus feindlicher Kriegsgefangenschaft entlassenen Offciere und Beamten erhalten,
so lange sie als beurlaubt zu betrachten sind ($. 48), keio Gehalt, Wegen der
Bei der Rückkehr aus der Gefangenschaft.
&. 177. Kehren Officiere, Beamte und Unterbeamte innerhalb des nächsten Monats,
Unterofßciere und Mannschaften noch vor Ablauf der auf die Dekade der Gefangennebmung
folgenden Löhnungsdekade in ihre Stellen zurück, so wird ihnen wegen der
aft ein Abzug von Gebalt und Löhnung nicht gemacht. Kehren die in
aft Gerathenen später zurlick, so richtet sich der Wiederbeginn der Gehaltsund
Löhnungssehlang nach dem Tage des Wiedereintritte in den Dienst, ebenso wie es
6. 162 b. und 163 in Beziehung auf den ersten Eintritt vorgeschrieben.