Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Verordnung, 
betreffend 
das Heißen der Flagge von Handelsschiffen beim Passieren 
von Kriegsschiffen, Festungen u. s. w. 
Der unterzeichnete Bundeskanzler beehrt sich, der pp. Re- 
gierung die nachstehenden, auf das Verhältnis der Kriegs-Marine 
zur Handels-Marine des Bundes bezüglichen Bestimmungen, ganz 
ergebenst mitzuteilen: 
1) Die Kauffahrteischiffe der Bundesstaaten haben die Bundes- 
flagge zu heißen, sobald sie ein Schiff oder Fahrzeug der 
Bundes-Kriegs-Marine, eine Festung oder ein Küstenfort 
passieren, welche ihre Nationalflagge gesetzt haben. Dasselbe 
gilt nach Seegebrauch bei der Begegnung mit Kriegsschiffen 
befreundeter Mächte auf See. 
2) Die Kommandanten der Bundes-Kriegsschiffe haben auf 
See die Befolgung der über die Führung der Bundes- 
flagge bestehenden Vorschriften durch die Kauffahrteischiffe 
zu überwachen. Sie sind daher berechtigt, den Kauffahrtei- 
schiffen solche als Bundes-(National-) Flagge geführte 
Flaggen, welche den bestehenden Vorschriften nicht ent- 
sprechen, und solche von denselben geführte Wimpel, welche 
dem Wimpel der Bundes-Kriegs-Marine ähnlich sind, 
wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Bundes- 
flagge zu verhindern. 
Der pp. Regierung stellt der Unterzeichnete ganz ergebenst 
anheim, die vorstehenden Bestimmungen vor dem Eintreten des, 
im § 20 des Gesetzes vom 25. Oktober d. J. (Bundes-Gesetzblatt 
Seite 35) bezeichneten Termins auf dem geeignet scheinenden Wege 
zur Kenntnis der Beteiligten bringen zu wollen. 
Berlin, den 27. Dezember 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
(gez.) Delbrück. 
An 
1) das Königl. Staats-Ministerium zu Berlin. 
„ pp. Ministerium „ Schwerin. 
„ , „ Oldenburg. 
4) den pp. Senat „ Lübeck. 
5) 7 n "l Hamburg. 
5) „ „ „ „ Bremen.
	        
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