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Verordnung,
betreffend
das Heißen der Flagge von Handelsschiffen beim Passieren
von Kriegsschiffen, Festungen u. s. w.
Der unterzeichnete Bundeskanzler beehrt sich, der pp. Re-
gierung die nachstehenden, auf das Verhältnis der Kriegs-Marine
zur Handels-Marine des Bundes bezüglichen Bestimmungen, ganz
ergebenst mitzuteilen:
1) Die Kauffahrteischiffe der Bundesstaaten haben die Bundes-
flagge zu heißen, sobald sie ein Schiff oder Fahrzeug der
Bundes-Kriegs-Marine, eine Festung oder ein Küstenfort
passieren, welche ihre Nationalflagge gesetzt haben. Dasselbe
gilt nach Seegebrauch bei der Begegnung mit Kriegsschiffen
befreundeter Mächte auf See.
2) Die Kommandanten der Bundes-Kriegsschiffe haben auf
See die Befolgung der über die Führung der Bundes-
flagge bestehenden Vorschriften durch die Kauffahrteischiffe
zu überwachen. Sie sind daher berechtigt, den Kauffahrtei-
schiffen solche als Bundes-(National-) Flagge geführte
Flaggen, welche den bestehenden Vorschriften nicht ent-
sprechen, und solche von denselben geführte Wimpel, welche
dem Wimpel der Bundes-Kriegs-Marine ähnlich sind,
wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Bundes-
flagge zu verhindern.
Der pp. Regierung stellt der Unterzeichnete ganz ergebenst
anheim, die vorstehenden Bestimmungen vor dem Eintreten des,
im § 20 des Gesetzes vom 25. Oktober d. J. (Bundes-Gesetzblatt
Seite 35) bezeichneten Termins auf dem geeignet scheinenden Wege
zur Kenntnis der Beteiligten bringen zu wollen.
Berlin, den 27. Dezember 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Im Auftrage:
(gez.) Delbrück.
An
1) das Königl. Staats-Ministerium zu Berlin.
„ pp. Ministerium „ Schwerin.
„ , „ Oldenburg.
4) den pp. Senat „ Lübeck.
5) 7 n "l Hamburg.
5) „ „ „ „ Bremen.