90
c. die Breite des weißen Randes des Eisernen Kreuzes
½90 des Durchmessers des letzteren.)
Das Abzeichen darf in der Gösch nicht geführt werden.
Berlin, den 16. Augnst 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Verordnung
zur
Derhütung des Susammenstoßens der Schiffe auf See.
Vom 9. Mai 1897.
(Auszug.)
IX. Notsignale.
Artikel 31. Fahrzeuge, welche in Not sind und Hilfe
von anderen Fahrzeugen oder vom Lande verlangen, müssen
solgende Signale — zusammen oder einzeln — geben.
Bei Tage:
1) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen-
räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden;
2) das Signal NJC des „Internationalen Signalbuchs"“;
3) das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge,
über oder unter welcher ein Ball, oder etwas, was einem
Balle ährlich sieht, aufgeheißt ist;
4) Raketen oder Leuchtkugeln, wie solche weiterhin als Nacht-
signale angegeben sind;
5) anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.
Bei Nacht:
1) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen-
räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden;
2) Flammensignale auf dem Fahrzeuge, zum Beispiel bren-
nende Teer-, Oltonnen oder dergleichen;
3) Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe;
dieselben sollen einzeln in kurzen Zwischenräumen abge-
feuert werden;
4) anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.
*) Zur Klarstellung bemerken wir ausdrücklich, daß das Eiserne
Kreuz nicht etwa in oder nahe der Mitte der Flagge liegt. Es lehnt
sich vielmehr direkt an die Innenseite (Liekseite oder Stockseite) der Flagge.