Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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c. die Breite des weißen Randes des Eisernen Kreuzes 
½90 des Durchmessers des letzteren.) 
Das Abzeichen darf in der Gösch nicht geführt werden. 
Berlin, den 16. Augnst 1896. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
Verordnung 
zur 
Derhütung des Susammenstoßens der Schiffe auf See. 
Vom 9. Mai 1897. 
(Auszug.) 
IX. Notsignale. 
Artikel 31. Fahrzeuge, welche in Not sind und Hilfe 
von anderen Fahrzeugen oder vom Lande verlangen, müssen 
solgende Signale — zusammen oder einzeln — geben. 
Bei Tage: 
1) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen- 
räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden; 
2) das Signal NJC des „Internationalen Signalbuchs"“; 
3) das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, 
über oder unter welcher ein Ball, oder etwas, was einem 
Balle ährlich sieht, aufgeheißt ist; 
4) Raketen oder Leuchtkugeln, wie solche weiterhin als Nacht- 
signale angegeben sind; 
5) anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats. 
Bei Nacht: 
1) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen- 
räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden; 
2) Flammensignale auf dem Fahrzeuge, zum Beispiel bren- 
nende Teer-, Oltonnen oder dergleichen; 
3) Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe; 
dieselben sollen einzeln in kurzen Zwischenräumen abge- 
feuert werden; 
4) anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats. 
*) Zur Klarstellung bemerken wir ausdrücklich, daß das Eiserne 
Kreuz nicht etwa in oder nahe der Mitte der Flagge liegt. Es lehnt 
sich vielmehr direkt an die Innenseite (Liekseite oder Stockseite) der Flagge.
	        
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