Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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werden. Auch dürfen auf den Schiffen andere als die in § 4 
bezeichneten Signale als Lotsensignale nicht benutzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Kaiferlichen Insiegel. 
Gegeben Baireuth, den 14. August 1876. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Betriebsordnung 
für 
den Kaiser-- Milbelm- Kanal.“) 
Vom 28. August 1896, 12. November 1898. 
(Auszug.) 
g 28. 
Sämtliche Schiffe, welche den Kanal befahren, müssen bei 
Tage ihre Nationalflagge, bei Nacht außer den vorgeschriebenen 
Lichtern — soweit sie nicht unter Zolleuchte fahren — ein weißes 
Licht am Heck führen. 
*7) Die Betriebsordnung ist durch das Kaiserliche Kanalamt zu 
Kiel für den Preis von 50 J zu beziehen. — Die Ubertretung der Vor- 
schriften derselben wird mit Geldstrafe bis zu 60 M, im Unvermögens- 
falle mit entsprechender Haft bestraft.
	        
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