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Allerhöchste Kabinetsordre
vom 4. Juli 1867,
betreffend
die Kriegsflagge der Marine des NMorddeutschen
Bundes.
Ich bestimme hierdurch: Der nebenstehende Entwurf“) soll
als Muster für die Flagge der Kriegsmarine des Norddeutschen
Bundes gelten und sind demgemäß die in dem § 11 des Flaggen-
und Salut-Reglements für die übrigen dem Staate gehörigen
Fahrzeuge festgesetzten Flaggen"*), nach dem nebenstehenden Ent-
wurfe abzuändern. Das Marineministerium hat hiernach das
Erforderliche zu veranlassen.
Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867.
gez. Wilhelm.
An das Marineministerium.
Weitere Bestimmungen über die deutsche Kriegsflagge
aus dem Jahre 1867.
über die Kriegsflagge wurde von dem Marine=
ministerium das Folgende bekannt gegeben:
Der ein längliches Rechteck bildende weiße Grund der Flagge
wird durch ein schwarzes Kreuz mit schmaler schwarzer Ein-
fassung in vier gleich große Felder geteilt. Die Arme des Kreuzes
stoßen in der Mitte nicht zusammen, sondern umschließen medaillon-
artig mit der schmalen schwarzen Einfassung ein rundes weißes
Feld, welches den preußischen Adler trägt. Drei der ersterwähnten
Felder bleiben weiß, während dasjenige, welches sich in der linken
oberen Ecke befindet, durch die horizontal laufenden Bundesfarben
schwarz-weiß= rot ausgefüllt wird und in der Mitte das eiserne
Kreuz enthält.
*) Dieser Entwurf stellt genau dieselbe Flagge dar, wie wir sie
weiter hinten unter „Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und
Wimpel des Deutschen Reiches innerhalb des Seeschiffahrtsgebiets“ bringen.
*) Durch das Flaggen= und Salutreglement wurden festgesetzt: Die
Gösch= und die Kommandozeichen für Kriegsschiffe sowie die Flaggen für
solche Bundes= und Regierungsschiffe, welche nicht Kriegsschiffe waren.
Dieses Reglement, jetzt „Flaggen= und Salutordnung“ genannt,
ist im Laufe der Zeit vielfach geändert und ergänzt. Kriegsflagge und
Gösch find stets unverändert geblieben.