Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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8 12. 
Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß 
es in das Eigentum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht 
zur Führung der Reichsflagge, so kann das Schiffs-Zertifikat 
durch eine Bescheinigung ersetzt werden, die der Konsul, in dessen 
Bezirk das Schiff sich zur Zeit des Eigentumsüberganges befindet, 
über das Recht zur Führung der Reichsflagge erteilt (Flaggen- 
zeugnis). Das Flaggenzeugnis hat nur für die Dauer eines 
Jahres seit dem Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur für 
die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise Gültigkeit. 
Ein Flaggenzeugnis kann auch behufs der ersten überführung 
eines neuen Schiffes in einen anderen Hafen von dem Register- 
gerichte des deutschen Erbauungshafens ausgestellt werden. Dieses 
Zeugnis hat nur für die Dauer der Uberführung Gültigkeit. 
Von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses hat die aus- 
stellende Behörde, wenn ein deutscher Hafen zum Heimatshafen 
des Schiffes bestimmt ist, dem Registergerichte dieses Hafens An- 
zeige zu machen. s 13 
Treten in den eingetragenen Thatsachen oder Rechtsverhält- 
nissen Veränderungen ein, so sind sie in das Schiffsregister einzu- 
tragen. Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffs-Zertifikate 
zu vermerken. Die Anderung des Namens des Schiffes bedarf 
der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig 
kondemniert oder verliert es das Recht zur Führung der Reichs- 
flagge, so ist es in dem Schiffsregister zu löschen und das Schiffs- 
Zertifikat von dem Registergericht unbrauchbar zu machen. Das 
Gleiche gilt, wenn der Reeder zugleich Angehöriger eines fremden 
Staates ist, und sich ergiebt, daß das Schiff in ein Schiffsregister 
dieses Staates eingetragen ist. 
Im Falle der Verlegung des Heimatshafens aus dem Register- 
bezirke hat das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung 
das Schiffs-Zertifikat mit einer beglaubigten Abschrift des Register- 
inhalts dem neuen Registergerichte zur Bewirkung der Eintragung 
zu übersenden. 
– 14. 
Die Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß § 13 
eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich 
machen, sind dem Registergerichte anzuzeigen und glaubhaft zu 
machen. 
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