51
8 12.
Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß
es in das Eigentum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht
zur Führung der Reichsflagge, so kann das Schiffs-Zertifikat
durch eine Bescheinigung ersetzt werden, die der Konsul, in dessen
Bezirk das Schiff sich zur Zeit des Eigentumsüberganges befindet,
über das Recht zur Führung der Reichsflagge erteilt (Flaggen-
zeugnis). Das Flaggenzeugnis hat nur für die Dauer eines
Jahres seit dem Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur für
die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise Gültigkeit.
Ein Flaggenzeugnis kann auch behufs der ersten überführung
eines neuen Schiffes in einen anderen Hafen von dem Register-
gerichte des deutschen Erbauungshafens ausgestellt werden. Dieses
Zeugnis hat nur für die Dauer der Uberführung Gültigkeit.
Von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses hat die aus-
stellende Behörde, wenn ein deutscher Hafen zum Heimatshafen
des Schiffes bestimmt ist, dem Registergerichte dieses Hafens An-
zeige zu machen. s 13
Treten in den eingetragenen Thatsachen oder Rechtsverhält-
nissen Veränderungen ein, so sind sie in das Schiffsregister einzu-
tragen. Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffs-Zertifikate
zu vermerken. Die Anderung des Namens des Schiffes bedarf
der Genehmigung des Reichskanzlers.
Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig
kondemniert oder verliert es das Recht zur Führung der Reichs-
flagge, so ist es in dem Schiffsregister zu löschen und das Schiffs-
Zertifikat von dem Registergericht unbrauchbar zu machen. Das
Gleiche gilt, wenn der Reeder zugleich Angehöriger eines fremden
Staates ist, und sich ergiebt, daß das Schiff in ein Schiffsregister
dieses Staates eingetragen ist.
Im Falle der Verlegung des Heimatshafens aus dem Register-
bezirke hat das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung
das Schiffs-Zertifikat mit einer beglaubigten Abschrift des Register-
inhalts dem neuen Registergerichte zur Bewirkung der Eintragung
zu übersenden.
– 14.
Die Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß § 13
eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich
machen, sind dem Registergerichte anzuzeigen und glaubhaft zu
machen.
47