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sich solchenfalls die Erteilung einer für die Dauer der Über-
führung gültigen Urkunde über das deutsche Flaggenrecht. Hier-
über trifft Abs. 2 Bestimmung. Auch die Vorschrift des Abs. 3
entspricht dem Bedürfnisse und, soweit es sich um die bisher
üblichen Flaggenatteste handelt, dem bereits im Dienstwege vorge-
schriebenen Verfahren.
Die Ubergangsbestimmung im letzten Satze des § 16 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1867 hat weggelassen werden können.
Zu § 13.
Nach § 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetz-
Blatt S. 184) soll die Anderung des Namens eines in das
Schiffsregister eingetragenen Schiffes nur aus ganz besonders
dringenden Gründen vom Reichskanzler genehmigt werden. Diese
Beschränkung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen und ist
daher in den Entwurf nicht übernommen. Nicht selten liegt ein
berechtigtes Interesse der Reederei an der Namensänderung vor,
bei der es zweifelhaft sein kann, ob „ganz besonders dringende
Gründe"“ dafür sprechen. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine
Reederei für ihre Schiffe gewisse gleichartige Bezeichnungen, etwa.
Fluß= oder Ländernamen, wählt und dazu der Name eines fremden
Schiffes, das sie erwirbt, nicht paßt, oder wenn der Name eines
erworbenen Schiffes auf dessen Zugehörigkeit zu der alten Reederei
hindeutet. In derartigen Fällen die Genehmigung zur Namens-
änderung zu versagen, würde unbillig sein. Es kann nur darauf
ankommen, zu verhüten, daß nicht durch willkürliche Anträge unnötige
Abänderungen des Inhalts der Schiffsregister herbeigeführt werden.
Die Bestimmung über die Zurücklieferung des Schiffs-Zerti-
fikats im § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 wird
durch § 15 des Entwurfs gedeckt.
Die neue Vorschrift im Abs. 2 des § 13, daß in Fällen
der Löschung eines Schiffes im Register das Schiffs-Zertifikat von
dem Registergericht unbrauchbar zu machen ist, entspricht dem Ver-
fahren in ähnlichen Fällen (vergl. § 69 der Grundbuchordnung
— Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 754 —). Wegen des weiteren Zu-
satzes zu diesem Absatze vergleiche die Bemerkungen zum § 9.
Die dem letzten Absatz im § 127 des Binnenschiffahrts-
gesetzes entsprechende Vorschrift des Abs. 3 ist namentlich mit
Rücksicht auf etwa eingetragene Pfandrechte (Bürgerliches Gesetz-
buch §§ 1259 ff.) hinzugesügt. Die Ubertragung in das neue
Register hat von Amtswegen zu erfolgen.