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Zu § 14.
Die Anderungen in der Fassung gegenüber dem § 12 des
geltenden Gesetzes sind im wesentlichen durch die Anderungen im
8 2 Abs. 2 des Entwurfs bedingt. Die Verpflichtung zur Ein-
reichung des Schiffs-Zertifikats ist hier ausgeschieden und im § 15
behandelt.
Zu § 15.
Die Einreichung des Schiffs-Zertifikats behufs Vermerkes
der in das Schiffsregister einzutragenden Veränderungen u. s. w.
kann getrennt von der Anzeige dieser Veränderungen erfolgen.
Sie ist auch aus praktischen Erwägungen aus dem Kreise der-
jenigen Verpflichtungen ausgeschieden, deren Nichterfüllung § 15
des geltenden Gesetzes strafgerichtlich ahndet. Es entspricht weder
der Schwere der Verfehlung, die unterlassene oder nicht rechtzeitige
Einreichung des Schiffs-Zertifikats auch, wenn die Anzeigepflicht
erfüllt ist, mit gerichtlicher Bestrafung zu bedrohen, noch empfiehlt
sich der umständliche Weg des Anklageverfahrens als das geeignete
Mittel, die Vorlage der Urkunde schnell zu erzwingen. Nach
beiden Richtungen ist das auch im § 128 des Binnenschiffahrts-
gesetzes vorgesehene Ordnungsstrafverfahren vorzuziehen, auf welches
die Vorschristen des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (§§ 132 bis 139) Anwendung finden
sollen. Auch das Höchstmaß der Ordnungsstrafe ist im § 33
dieses Gesetzes festgesetzt. ·
Dennach§14zurEinreichungverpflichtetenPersonenist
aus Zweckmäßigkeitsrücksichten der mit dem Schiffe im Heimats-
hafen befindliche Schiffer hinzugefügt.
Falls ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffs-Zertifikat
erteilt ist und dessen Inhalt durch die in das Register einzu-
tragenden Änderungen u. s. w. berührt wird, ist auch dieser zurück-
zuliefern. Gegenwärtig wird der Auszug in solchem Falle
nicht berichtigt, sondern auf Antrag neu ausgestellt. Die näheren
Anordnungen hierüber können dem Bundesrat überlassen bleiben
(vergl. § 25 Nr. 3). Bei der Einforderung des Auszugs wird
das Registergericht zu erwägen haben, daß derselbe wesentlich mit
zu dem Zwecke erteilt wird, um während der Zeit, wo das Schiffs-
Zertifikat zu Umschreibungszwecken dem Registergerichte vorliegt,
als Schiffsurkunde in der Hand des Schiffers zu sein. Es wird
sich deshalb empfehlen, nicht beide Urkunden gleichzeitig dem Schiffe
zu entziehen, sondern den Auszug erst nach Wiederaushändigung
des Schiffs-Zertifikats einzufordern.