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Auch bei diesem Verfahren können, wenn das Schiff sich im
Auslande befindet, immer noch Unzuträglichleiten dadurch entstehen,
daß der Schiffer das dem Registergerichte zur Berichtigung ein-
gesandte Schiffs-Zertifikat erst nach längerer Zeit zurückerhält. Es
hat sich deshalb bei einzelnen Registerbehörden, dem Bedürfnis
entsprechend, die Praxis herausgebildet, daß auf Antrag zunächst
mit Berücksichtigung der eingetretenen Anderungen ein neues Schiffs-
Zertifikat ausgestellt, dieses durch Vermittelung des Konsuls oder
einer anderen geeigneten deutschen Behörde dem Schiffer ausge-
händigt und das alte Zertifikat erst beim Empfange des neuen
zurückgegeben wird. Auf diese Weise bleibt der Schiffer, auch
wenn ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffsregister nicht erteilt
ist, im ununterbrochenen Besitz einer zutreffenden Nationalitäts=
urkunde. Dieser Praxis soll durch die Vorschrift des letzten Ab-
satzes eine gesetzliche Grundlage gegeben werden. Aus dem Zwecke
der Zulassung des Antrages auf Erteilung eines neuen Schiffs-
Zertifikats solgt, daß, solange ein solcher Antrag noch nicht er-
ledigt ist, die Einreichung des alten Zertifikats nicht gefordert und
durch Ordnungsstrafen gemäß Abs. 2 nicht erzwungen werden kann.
Zu 88 16 und 17.
Hier sind die Vorschriften der §§ 1 und 3 des Gesetzes vom
28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) wiedergegeben.
Zu § 18 bis 20.
Die Strafvorschriften der §§ 13 bis 15 des Gesetzes vom
25. Oktober 1867 sind in der Ausdrucksweise den neueren straf-
gesetzlichen Vorschriften angepaßt. Bei den 300 / nicht über-
steigenden Strafandrohungen ist der Geldstrafe statt „Gefängnis"
„Haft“" substituiert. An Stelle des „Führers des Schiffes“ ist
durchweg der „Schiffer“ gesetzt (§ 511 des Handelsgesetzbuchs).)
Im § 18 ist, um hervorgetretenen Zweifeln vorzubeugen,
ausdrücklich ausgesprochen, daß die Einziehung des Schiffes statt-
haft ist, auch wenn es dem Verurteilten nicht gehört. Der Ent-
wurf schließt sich in dieser Beziehung sowie hinsichtlich der Zu-
lassung des objektiven Verfahrens nach § 42 des Strafgesetzbuchs
dem 8 3 des Gesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom
22. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) an.
*) Der §511 des Handelsgesetzbuches sagt: „der Führer des Schiffes
(Schiffskapitän, Schiffer).“ Die großen Dampsschiffahrtgesellschaften in
den deutschen Nordseehäfen nennen die Führer ihrer großen Schiffe zum
Teil „Kommandanten“".