Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

81 
83. 
Die Einrichtung des Schiffs-Zertifikats erfolgt nach dem bei- 
liegenden Muster. Die Ausfertigung ist mit der Unterschrift und 
dem Siegel der ausstellenden Behörde zu versehen. 
Die Eintragung der Vermessungsergebnisse in das Schiffs= 
Zertifikat erfolgt gemäß § 2 mit folgenden Maßgaben: 
Ist das Schiff noch nicht im Inlande vermessen, so ist an 
Stelle der nach § 2 vorgeschriebenen Eintragung neben dem für 
diese bestimmten Platze das Folgende zu vermerken: 
Das Schiff ist im Inlande noch nicht vermessen. 
r (gegebenenfalls durch die Bezeichnung der aus- 
ländischen Vermessungsurkunde auszufüllen) glaubhaft gemachte 
Raumgehalt 
  
Ladung ssähigket eragt..........................................·.......................... 
(einzutragen die nachgewiesenen Angaben, soweit möglich nach 
Brutto= und Nettoraumgehalt; das fremdländische Maß ist genau 
zu bezeichnen). 
Wird ein Schiff im Inlande neu vermessen, so sind die 
Ergebnisse dieser Vermessung gemäß Abs. 2 unter der Rubrik 
„Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen“ einzutragen. An 
der im Abs. 3 bezeichneten Stelle ist in diesem Falle zu vermerken: 
Das Schiff ist neu vermessen. (Vergl. S. dieses Zertifikats.) 
84. 
Schiffs- 
Zertifikat. 
Ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffs-Zertifikate wird Autus aus 
auf Antrag des Reeders oder des Schiffers von der Register- 
behörde, welche das Schiffs-Zertifikat ausgestellt hat, erteilt. In 
den Auszug sind die Eintragungen bei den ersten 6 Nummern 
des Schiffs-Zertisikats und die Bezeugung des Flaggenrechts auf- 
zunehmen; er wird nach dem beiliegenden Muster unter Unter- 
schrift und Siegel der Behörde ausgefertigt. Die Eintragungen 
erfolgen nach dem jeweilig geltenden Inhalte des Schiffs-Zerti- 
fikats. Veränderungen, welche nach der Ausfertigung eintreten, 
dürfen in den Auszug nicht eingetragen werden. Der nach § 15 
Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 in solchem Falle der 
Registerbehörde einzureichende Auszug ist zurückzubehalten und zu 
vernichten. Auf Antrag des Reeders oder des Schiffers ist ein 
neuer, den veränderten Eintragungen im Schiffs-Zertifikat ent- 
sprechender Auszug zu erteilen. 
6 
Schist- 
Zertifikate. 
75 
# 
S
	        
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