III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 85
Ausbildung in den Waffen zu Zahlmeister-Aspiranten ernannt werden,
Einjährig-Freiwillige aber erst nach Ablauf ihres Dienstjahres.
Die Ernennung zum Zahlmeister-Aspiranten erfolgt durch den
Kommandeur des Truppentheils. Diese Aspiranten tragen die Uniform
ihrer Truppe.
§. 4. Mit der Ernennung eines Soldaten zum Zahlmeister-Aspi-
ranten ist zugleich dessen Beförderung zum Unteroffizier verbunden. Ge-
prüfte Zahlmeister-Aspiranten, (K.-M.-R. v. 28. Dezember 1874 Nr.
23,518 V.-Bl. 54) für welche etatsmäßige Stellen nicht disponibel sind,
rücken nach ihrem Rang-Verhältnisse unter den Unteroffizieren ihres Trup-
pentheils zum Sergenten vor und erhalten auch vor 7jähriger Dienstzeit
dessen Kompotenzen. Zum Feldwebel dürfen sie aber erst nach Ablauf
ihres 11. Dienstjahres befördert werden. (K.-M.-R. v. 3. Dezember 1875
Nr. 15,712). Hiebei ist die Gesammtdienstzeit entscheidend (K.-M.-R. v.
25. Juli 1872 Nr. 18,359.)
§. 5. Sie wohnen in der Kaserne und erhalten ihrer schriftlichen
Arbeiten wegen ein eigenes Zimmer.
§. 6. Sie sind den Zahlmeistern in Bezug auf administrative Dienst-
leistung zunächst untergeordnet, und diese müssen durch entsprechenden
Unterricht und geeignete Beschäftigung belehrend einwirken, daß sie bald-
möglichst vollständig, die Befähigung zur Prüfung erlangen.
Für den Unterrichtsgang ist das Programm des K.-M.-R. v. 21.
März 1870 Nr. 3710 maßgebend.
§. 7. Entspricht der Zahlmeister-Aspirant nach einjähriger Dienstzeit
als solcher, so beantragt ihn der Truppentheil zur Verwendung bei einer
Intendantur.
§. 8S. Auf Grund dieser Anträge und nach Maßgabe der Anciennetät
der im Korpsbezirk vorhandenen Aspiranten, bestimmen die General-Kom-
mandos jene, welche zur Dienstleistung bei einer Intendantur eintreten.
Ihre Zahl darf bei einer Korps-Intendantur 5, bei einer Divisions-In-
tendantur 2 nicht übersteigen. Die Dauer der Verwendung ist mindestens
9 Monate. (K.-M.-R. v. 16. April 1876 V.-Bl. Nr. 18).
Nach Bekanntgabe der Zeit und Stelle des Eintritts durch das
General-Kommando beordern die Truppentheile ihre Aspiranten, welche
§. 9 abkommandirt geführt und beim Regiment 2c. nicht ersetzt werden.
§. 10. Die am Sitze jeder Intendantur gebildete Examinations-
Kommission für Zahlmeister besteht aus 1 Stabsoffizier als Vorstand,
1 Mitglied der Intendantur und entweder 1 Subalternoffizier, welcher
Mitglied einer Bekleidungs= oder Kassa-Kommission sein muß, oder 1
Zahlmeister. Das General= resp. Divisions-Kommando ernennt den Vor-
stand und das 3. Mitglied; wenn aber hiezu ein Zahlmeister genommen
wird, so ist bei dieser Wahl der Korps-Intendant zu hören. Bei Aus-
wahl der Personen ist zu trachten, nur solche beizuziehen, welche ihre
Funktion in der Kommission möglichst lange versehen können.
Bei den Korps-Intendanturen bestimmt der Korps-Intendant das
treffende Mitglied, während der Vorstand der Divisions-Intendantur selbst
als solches eintritt.
§. 11. Der Aspirant meldet sich nach vollendeter Beschäftigung bei
der Intendantur bei dem Vorstand und dem Intendantur-Mitglied der
Kommission zur Zahlmeisterprüfung, welche
§. 12 schriftlich und mündlich abgelegt werden muß.