86 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
8. 13. Die schriftliche Prüfung ist Sache des Intendantur-Mitgliedes;
der Kandidat fertigt unter dessen Aufsicht seinen Lebenslauf, dann einen
Aufsatz über einen Gegenstand aus dem Ressort der Truppen-Oekonomie.
8. 14. Bekunden diese Arbeiten hinreichende Kenntniß der Recht—
schreibung und die für einen Zahlmeister nöthige stylistische Gewandtheit,
so wird der Kandidat zur mündlichen Prüfung vor die Kommission gerufen.
§. 15. Den Termin setzt der Vorstand in Verbindung mit dem In-
tendantur-Mitglied, welches ihm das Ergebniß der schriftlichen Prüfung
mittheilt, fest. Ersterer benachrichtigt sodann das dritte Mitglied und be-
ruft den Kandidaten.
§. 16. Der Vorstand prüft den Kandidaten über die Einrichtung des-
vaterländischen Heerwesens im Allgemeinen, dann über die Pflichten und
Stellung eines Zahlmeisters;
das Intendantur-Mitglied über das Kassen-, Geld= und Natural-,
Verpflegs-, Bekleidungs= und Ausrüstungs-Wesen, Reise= und Transport-
Angelegenheiten;
das dritte Mitglied der Kommission über innere Truppen-Oekonomie,
Buchführung und Liquidation.
§. 17. Die Kommission beschließt nach dem Prüfungs-Resultat —
unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeiten, von denen der Vorstand
sowie das dritte Mitglied Kenntniß nehmen — durch Stimmenmehrheit,
ob der Kandidat „vorzüglich gut“, „gut“, „genügend“ oder „nicht“ be-
standen hat.
§. 18. Hat der Kandidat bestanden, so fertigt ihm die Kommission
ein Attest aus, auf Grund dessen er auf dem Dienstwege um Vormerkung
zur Anstellung im Militär-Verwaltungsdienste bitten kann.
Hat er nicht bestanden, so bestimmt die Kommission einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten, nach dessen Verlauf er sich zu erneuter
Ablegung des Examens melden darf.
§. 19. Nach abgelegter Prüfung rücken die abkommandirten Aspi-
ranten wieder bei ihren Truppentheilen ein.
§. 20. Ihre Prüfungs-Arbeiten werden dem General-Kommando
vorgelegt, welches diese nebst den Gesuchen um Vormerkung an das Kriegs-
ministerium einbefördert.
§. 21. Tritt ein Zahlmeister-Aspirant freiwillig in den Waffendienst
zurück, oder reiht ihn der Kommandeur aus dienstlichen oder administra-
tiven Erwägungen wieder dahin ein, so erhält das Kriegsministerium hier-
über Anzeige, wenn er schon zur Anstellung vorgemerkt war.
§. 22. (V.-Bl. 1873 Nr. 40, II. B. 2.) In jedem Korpsbezirk
regelt das General-Kommando das Einrücken in etatsmäßige Stellen nach
den Prüfungs-Resultaten; von diesem Einrücken an tragen die Aspiranten
die Zahlmeister-Uniform, jedoch mit dem Rangabzeichen und der Waffe
ihres Grades als Unteroffiziere.
Die Ernennung zum Zahlmeister erfolgt in der Regel ebenfalls nach
den §8§. 18 und 20.
Es können sich Zahlmeister-Aspiranten nach bestandener Prüfung um
Anstellung bei Proviant-Aemtern, im Garnisons= und Lazareth-Verwal-
tungs-Dienste, bei technischen Anstalten u. s. w., besonders Befähigte auch
bei dem Intendantur-Subalterndienst bewerben; im letztern Falle muß der
Bewerber eine Latein-, Gewerbs-, Landwirthschafts= oder Handelsschule mit
Erfolg absolvirt, oder sich durch hervorragendes Talent bemerkbar gemacht