Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 87 
und während seiner Abkommandirung bei der Intendantur vorzügliche 
praktische Brauchbarkeit nachgewiesen haben. 
§. 23. Wer sich um Anstellung bei Proviantämtern, im. Garnisons- 
oder Lazareth-Verwaltungsdienste bewirbt, wird auf mindestens sechs Monate 
Praxis im betreffenden Verwaltungszweige beordert, und unterzieht sich 
alsdann bei der Korps-Intendantur einer schriftlichen wie mündlichen Prü- 
fung * die Dienstführung und den Geschäftskreis der einschlägigen 
ranche. 
8. 24. Diese Prüsungs-Kommission besteht aus dem Intendanten, 
einem Intendantur-Mitgliede und — je nach der Branche — dem am 
Sitze der Intendantur angestellten Proviantmeister, Garnisons-Verwaltungs- 
Direktor 2c. oder Ober-Lazareth--Inspektor. Der Korps-Intendant beraumt 
den Prüfungstermin an und setzt hievon die Kommissions-Mitglieder und 
den Kandidaten in Kenntniß. 
§. 25. Das Ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung — 
hier unter Angabe der Materien, worüber examinirt wurde — wird so- 
dann protokallarisch festgestellt, und am Schlusse das gewissenhafte Urtheil 
der Kommission in der Art angegeben, ob der Kandidat für den treffenden 
Verwaltungszweig „vorzüglich fähig“", „fähig“ oder „nicht fähig“ ist. 
Dieses Protokoll geht mit den schriftlichen Arbeiten an das Kriegs- 
ministerium, der Kandidat wird zu seinem Truppentheil zurückbeordert. 
8. 26. Bei denjenigen Zahlmeister-Aspiranten, welche innerhalb des 
Korpsbezirkes in einem und demselben Monat das Examen bestanden 
haben, ist für die Anciennetät lediglich das nach §. 17 ertheilte Prädikat, 
eventuell die Charge und. das Dienstalter maßgebend. Der Tag, an welchem 
die Prüfung stattgefunden hat, bleibt bei der Feststellung der Anciennetät 
außer Betracht. (V. Bl. 1876 Nr. 18.) 
(Außer diesen Zahlmeister-Aspiranten sind von den Truppentheilen in nach 
6. 1 bestimmter Zahl für den Mobilisirungsfall Unteroffiziere oder Soldaten aus 
dem etatsmäßigen Stande für den, Administrationsdienst stets ausgebildet bereit zu 
halten. Für ihre Heranbildung gelten die oben in §F. 6 gegebenen Bestimmungen 
und sind selbe auch, gemäß K.-M.-R. v. 13. April 1875, Nr. 1192, nach F. 7 zur 
Verwendung bei den Intendanturen in Vorschlag zu bringen. Diese Unteroffiziere 
rücken nach Ziff. 20 der Verordnung vom 15. August 1873 zum Sergenten vor. 
K.-M.-R. 28. Dezbr. 1874, Nr. 23,518. V. Bl. 54. Eine besondere Zulage aus 
Anlaß dieser Funktion wird nicht gewährt, doch kann der Kommandeur des Truppen- 
theils bei entsprechender Dienstleistung und guter Führung eine Remuneration bis 
zu 6 Mark per Monat aus dem Ersparnißfond bewilligen. In den Ueberweisungs- 
nationalen ist Vermerkung zu machen. 
d) Bestimmungen für verabschiedete Offiziere und civil- 
versorgungsberechtigte Militärpersonen der 
Unterklassen. 
(K.-M.-R. v. 7. Febr 1876, Nr. 1490. V. Bl. 5. Vollzugsbestimmungen zur 
Allerh. Verordnung v. 24. Oezbr. 1875.) 
A. Gesuche um Allerhöchste Verleihung der Anstellungsberechtigung 
kommen gleichzeitig mit der Bitte um Abschiedsbewilligung in Vorlage.“) 
*) Dem Gesuchsteller muß Anspruch auf lebenslängliche Pension zur Seite 
stehen. Gebührt die Pension nur auf bestimmte Zeitdauer, so ist gestattet, daß das 
Gesuch mit der Bitte um definitive Anweisung der Pension gestellt oder erneuert 
werde. (K.-M.-R. 18. Juli 1876, Nr. 8903. V. Bl. 30.)
	        
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