III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 89
Bis zur definitiven Regelung der Dienstverhältnisse
in der Militär-Verwaltung ist die Zeit der Praxis in den oben
angeführten Verwaltungszweigen auf ein Jahr festgesetzt. Innerhalb des-
selben ist der Bewerber nach zweckmäßiger Einweisung in den Dienst durch
praktische Beschäftigung in allen Zweigen desselben, sowie durch Mittheilung
der allgemeinen Instruktionen, Reglements ꝛc. mit dem Geschäftsgange und
Dienstbetrieb vertraut zu machen.
Nach Umfluß der Praxiszeit erstattet der Amtsvorstand über die
Qualifikation des Bewerbers Bericht.
Hat sich der Bewerber befähigt erwiesen, so wird er vom Kriegs—
ministerium als Exspektant für die bezügliche Verwaltungs-Kategorie notirt
und entscheidet das Datum dieser Notirung bei gleicher Qualifikation
mit andern Konkurrenten für die spätere Anstellung.
(Die Praxisnahme für den Kanzlei- und Registraturdienst kann nur bei dem
Kriegsministerium oder den Intendanturen stattfinden. Sie berechtigt zur Anstellung
auf sämmtliche unter lit. A, C 2, D, 1 3 und M 4 oben aufgeführten Stellen.
Die Praxis bei der General-Militärkasse, einer der Korps-Kriegskassen und der
Militärfonds-Verwaltung im Rechnungsfache berechtigt zur Bewerbung um die
betreffenden Beamtenstellen bei diesen Behörden und um die unter lit. C 1, K
und L bezeichneten Bedienstungen. Die Praxis bei den Militär-Magazins-Ver-
waltungen berechtigt lediglich zur Anstellung bei solchen; ebenso bei der Verwaltung
der Remontedepots in Ansehung der unter lit. 1 1 und 2 aufgeführten Stellen.
Eine je sechsmonatliche Praxis bei einer Garnisons= und einer Lazareth-Verwalung
gibt die Berechtigung zur Bewerbung um Anstellung sowohl für diese beiden
Kategorien als auch für den Dienst bei den Montirungsdepots. Dagegen berechtigt
die Praxis im letztgenannten Verwaltungszweige zur Anstellung im Garnisons=
und Lazareth-Verwaltungsdienst nur dann, wenn sich der Bewerber einer — vom
Kriegsministerium nach Umständen abzumessenden — Praxis bei einer dieser Ver-
waltungen unterzogen hat.)
Regel ist, daß die erste Anstellung mit der untern Dienst-
stelle beginne und als solche unter den konkurrirenden Beamtenstellen
jene als erste Anstellung in Betracht kommt, mit welcher der nie-
drigste Gehaltsbezug verbunden ist, was jedoch nicht ausschließt, daß
ein Bewerber bei ganz hervorragender Befähigung schon für die erste An-
stellung in eine mit höherem Gehaltsbezuge verbundene Dienststelle solle
gelangen können.
Bei gleichem Notirungsdatum als Exspektanten und gleicher Quali-
fikation erhalten die wegen besonderer Auszeichnung vor dem Feinde
Dekorirten und die wegen Verwundung im Felde Pensionirten den Vorzug;
eventnell entscheidet die längere aktive Dienstzeik. 1
Zum Aufrücken in höheres Gehalt oder höhere Dienstesstelle entscheiden
lediglich Qualifikation und Dienstalter als Beamter.
Die Anstellung erfolgt durch Seine Moajestät den König; nur die
Einberufung der Kanzlei= und Bureau-Diätäre steht dem Kriegsmini-
sterium zu.
Zur Evidenthaltung der Exspektantenlisten haben die betheiligten
Dienstesstellen beziehungsweise Behörden der Militärverwaltung dem Kriegs-
ministerium alle Betreffs der anstellungsberechtigt erklärten Offiziere sich
ergebenden Veränderungen berichtlich anzuzeigen.
Gestrichen werden von der Exspektantenliste jene Exfpektanten,
welche eine ihnen zugedachte Stelle ohne triftige Gründe ablehnen, oder
ein anderweitiges Unterkommen annehmen ohne ausdrücklich die Beibe-