III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 91
Eine Vermerkung auf dem Civilversorgungsschein, welcher im Falle
der Zulassung zur Praxis nebst den übrigen Beilagen im Kriegsministerium
verbleibt, findet im Betreffe der Subaltern-Beamtenstellen nicht statt.
Nach Ablauf der für die Praxis vorgeschriebenen Zeit kehren die
Bewerber des aktiven Dienststandes zu ihren Truppentheilen zurück.
Stellt sich die Nichtbefähigung des Bewerbers schon vor Ablauf der
für die Praxis vorgeschriebenen Zeit als zweifellos heraus, so kann dessen
Entlassung aus der Praxis bereits früher erfolgen.
Die zur Praxis aus dem aktiven Dienststande Einberufenen
werden zu der treffenden Militärverwaltungsbehörde kommandirt und
beziehen für die Dauer eines Jahres monatlich:
84 Mart die Klasse der Oberfeuerwerker, Wachtmeister und Feld-
webel,
54 Mark die Klasse der Portepeefähnriche, Feuerwerker und
Sergenten,
42 Mark die Klasse der Unteroffiziere und Trompeter,
21 Mark Obergefreite, Gefreite und Gemeine.
Nach Ablauf eines Jahres scheidet der Kommandirte, sofern er nicht
in den Dienst zurücktritt, aus dem Truppentheil.
So lange geeignete Bewerber auf Grund der Allerhöchsten Bestimmung
vom 24. Dezember 1875 in genügender Anzahl vorhanden sind, können
anderweitige Individuen zur Praxis in den bezüglichen Zweigen der
Militärverwaltung nicht zugelassen werden.
VIII. Ergänzung des Instizpersonals.
Das Justizpersonal ergänzt sich durch Zulassung von Rechtspraktikanten
zur Auditoriatspraxis. Dieselben müssen die Vorbedingungen zum Eintritt
in den Staatsdienst erfüllt und im Staatsexamen die Note II (im ersten
Drittel) erworben haben.
Die Gesuche werden direkt an das königl. Generalauditoriat gerichtet
und sind außer genannter Nachweisung mit Leumunds= und Gesundheits-
attest zu belegen.
Die für Land= und Stadtgerichts -Accessisten bestehenden Vorschriften
über Verpflichtung und Verwendung sind auch hier maßgebend.
Die Aufnahme als Auditoriatspraktikant gibt keinen Anspruch auf
Besoldung oder Renumeration.
Bei entstehenden Vakaturen sind Fähigkeit und Fleiß bestimmend für
die Anstellung. K.-M.-R. v. 20. Dezbr. 1829, Nr. 10,124.
Ueber die Zulassung zur Auditoriatspraxis berichtet das General-
auditoriat an das Kriegsministerium. K.-M.-R. v. 31. Dezbr. 1838,
Nr. 12,258.
Das Generalauditoriat kann Nichtentsprechende ohne Weiteres von
der Praxis entbinden; macht dann Anzeige an das Kriegsministerium.
K.-M.-R. v. 16. März 1836, Nr. 9985.