Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 97 
ihnen als eine Uebung gerechnet. 7. Die Landwehroffiziere sind 
zu Uebungen bei Linientruppen nur behufs Darlegung ihrer 
Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den 
gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 11. Die Ein- 
berufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale. 
12. Dispensationen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher 
oder amtlicher Verhältnisse können bei Mannschaften durch die Landwehr- 
bezirks-Kommandos, bei den Offizieren nur durch die General-Kommandos 
verfügt werden. ' 
8. 13. 1. Die Einberufung der Reserve und Landwehr 
erfolgt auf Befehl S. M. des Königs. Durch die kommandirenden Generale 
erfolgt die Einberufung nur a) zu den jährlichen Uebungen (§F. 12, 11); 
b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden. 2. Bei 
nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden diese Mann- 
schaften, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach Jahresklassen 
mit der jüngsten beginnend, einberufen. R.-M.-G. §. 63. 3. Dringende 
häusliche und gewerbliche Verhältnisse können hiebei Berücksichtigung finden, 
derart, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer 
Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in beson- 
ders dringenden Fällen auch einige Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse, 
der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt 
werden. Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter 
der letzten Jahresklasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei 
Prozent der Reserve, die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der 
Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und 
Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit hat die 
Zurückstellung keinen Einfluß. R.-M.-G. §. 64. Ueber das Verfahren 
siehe Abschnitt IV. 4. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie 
Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve oder Landwehr angehören, 
dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung 
des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurückgestellt werden, 
wenn ihre Stellen selbst nicht vorübergehend nicht offen gelassen werden 
können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. R.-M.-G. 
§. 65. Ueber das Verfahren siehe im V. Abschnitt. 5. Personen des 
Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations= 
rechten innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, 
werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen, aber im Bedarfs- 
falle im Dienste der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. Außerdem 
findet die Bestimmung unter Ziff. 4 auf sie Anwendung. 7. Reichs-, 
Staats= und Kommunal-Beamte sollen durch ihre Einberufung in ihren 
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, 
ihr persönliches Diensteinkommen und ihre Anciennetät, sowie alle sich 
daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung 
zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten sie Offiziersbesoldung, so kann 
ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet 
werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau und Kind 
haben — jedoch nur beim Verlassen ihres Wohnorts — dann, wenn und 
soweit das reine Civileinkommen und Mititärgehalt zusammen den Betrag 
von 3600 Mark jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind 
pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer 
Pensionen und Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobil- 
Reinhard, Heerwesen. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.