Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

98 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
machung in den Kriegsstand treten.“) R.-M.-G. §. 66. 8. Die Ein- 
berufungen erfolgen entweder durch Gestellungsordres, oder durch öffent- 
lichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. Hierbei 
sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen 
Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. 
Hierzu gehört namentlich die schleunige Weiterbeförderung und Aushän- 
digung der Gestellungsordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Auffor- 
derungen zur Gestellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten 
Gestellungsordres, die Mittheilung für nicht bestellbare Ordres. 
§. 14. 1. Disziplinarstrafmittel gegen Personen des 
Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, während welcher sie zum 
aktiven Heere gehören, sind: Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis 
zu 8 Tagen, dann die nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär- 
strafgesetze vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen. 2. Die Bestim- 
mungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubten- 
standes sind in der Verordnung über die Disziplinarstrafordnung für das 
Heer vom 12. Dezember 1872 enthalten. (V.-Bl. Nr. 73.) 3. Die im 
Disziplinarwege verhängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörde 
vollstreckt. Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Be- 
strafenden ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen unter 
8 Tagen auf Regquisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu 
vollstrecken. Haft= und Geldstrafen vollstrecken stets die Civilbehörden. 
Die Kosten werden aus Militär-Fonds erstattet. 
§. 15. 1. Die Ersatz-Reservisten I. Klasse gehören nicht zum 
Beurlaubtenstande. Sie unterliegen nicht den auf die Mannschaften des- 
selben bezüglichen Disziplinarvorschriften und den für diese geltenden Bestim- 
mungen des Militärstrafgesetzes für das deutsche Reich vom 20. Juni 1872 
nur insoweit als es im §. 69, 5 des R.-M.-G. ausdrücklich verordnet ist. 
Die Vorschrift des §. 7, 12 findet auf sie Anwendung. 2. Die über 
Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften im IV. Abschnitt 
  
  
*) Als Staatsbeamte sind nicht nur die pragmatischen Staatsdiener, sondein 
auch alle jene Funktionäre zu betrachten, welche nicht blos aushilfsweise und vor- 
übergehend, sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der 
Aussicht auf dauernde Beschäftigung aufgestellt sind; ferner auch jene Beamten und 
Bediensteten, welche ihre Besoldung nicht unmittelbar aus der Staatskasse, sondern 
aus Kreisfonds, unmittelbaren Kultus-, Unterrichts= und Wohlthätigkeitsstiftungen rc. 
beziehen. 
Als der reine Betrag der Offiziersbesoldung ist lediglich das Gehalt und der 
Wohnungsgeldzuschuß zu betrachten. Gewährung freier Unterkunft, Diäten, Equi- 
pirungsgelder 2c. kommen auf das Civileinkommen nicht in Anrechnung. 
Zum Civildiensteinkommen gehören: das eigentliche Gehalt, Theurungszulagen, 
Wohnungsentschädigungen und Verköstigungsbeiträge, sowie ständige Zulagen für 
Nebenfunktionen; aber nicht Entschädigungen zur Bestreitung eines bestimmten 
Dienstaufwandes, z. B. Beheizungs-, Diäten= oder Reisekostenaversen, Tantiemen 2c. 
V. Bl. 1875, Nr. 70. 
Den Gemeinden bleibt anheimgegeben, die Ausbezahlung der Civilbesoldung 
an ihre zum Militärdienste als Offiziere, Militärärzte im Offiziersrange oder obere 
Militärbeamte einberufenen oder während der Einberufung zu solchen beförderten 
Beamten und Bediensteten davon abhängig zu machen, daß die von diesen ein- 
zureichenden Liquidationen den Beginn und die Größe der Offiziersbesoldung ent- 
halten und von den einschlägigen Truppen-Kommandos als richtig bestätigt sind. 
V. Bl 1876, Nr. 14.
	        
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