98 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
machung in den Kriegsstand treten.“) R.-M.-G. §. 66. 8. Die Ein-
berufungen erfolgen entweder durch Gestellungsordres, oder durch öffent-
lichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. Hierbei
sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen
Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten.
Hierzu gehört namentlich die schleunige Weiterbeförderung und Aushän-
digung der Gestellungsordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Auffor-
derungen zur Gestellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten
Gestellungsordres, die Mittheilung für nicht bestellbare Ordres.
§. 14. 1. Disziplinarstrafmittel gegen Personen des
Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, während welcher sie zum
aktiven Heere gehören, sind: Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis
zu 8 Tagen, dann die nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-
strafgesetze vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen. 2. Die Bestim-
mungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubten-
standes sind in der Verordnung über die Disziplinarstrafordnung für das
Heer vom 12. Dezember 1872 enthalten. (V.-Bl. Nr. 73.) 3. Die im
Disziplinarwege verhängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörde
vollstreckt. Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Be-
strafenden ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen unter
8 Tagen auf Regquisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu
vollstrecken. Haft= und Geldstrafen vollstrecken stets die Civilbehörden.
Die Kosten werden aus Militär-Fonds erstattet.
§. 15. 1. Die Ersatz-Reservisten I. Klasse gehören nicht zum
Beurlaubtenstande. Sie unterliegen nicht den auf die Mannschaften des-
selben bezüglichen Disziplinarvorschriften und den für diese geltenden Bestim-
mungen des Militärstrafgesetzes für das deutsche Reich vom 20. Juni 1872
nur insoweit als es im §. 69, 5 des R.-M.-G. ausdrücklich verordnet ist.
Die Vorschrift des §. 7, 12 findet auf sie Anwendung. 2. Die über
Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften im IV. Abschnitt
*) Als Staatsbeamte sind nicht nur die pragmatischen Staatsdiener, sondein
auch alle jene Funktionäre zu betrachten, welche nicht blos aushilfsweise und vor-
übergehend, sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der
Aussicht auf dauernde Beschäftigung aufgestellt sind; ferner auch jene Beamten und
Bediensteten, welche ihre Besoldung nicht unmittelbar aus der Staatskasse, sondern
aus Kreisfonds, unmittelbaren Kultus-, Unterrichts= und Wohlthätigkeitsstiftungen rc.
beziehen.
Als der reine Betrag der Offiziersbesoldung ist lediglich das Gehalt und der
Wohnungsgeldzuschuß zu betrachten. Gewährung freier Unterkunft, Diäten, Equi-
pirungsgelder 2c. kommen auf das Civileinkommen nicht in Anrechnung.
Zum Civildiensteinkommen gehören: das eigentliche Gehalt, Theurungszulagen,
Wohnungsentschädigungen und Verköstigungsbeiträge, sowie ständige Zulagen für
Nebenfunktionen; aber nicht Entschädigungen zur Bestreitung eines bestimmten
Dienstaufwandes, z. B. Beheizungs-, Diäten= oder Reisekostenaversen, Tantiemen 2c.
V. Bl. 1875, Nr. 70.
Den Gemeinden bleibt anheimgegeben, die Ausbezahlung der Civilbesoldung
an ihre zum Militärdienste als Offiziere, Militärärzte im Offiziersrange oder obere
Militärbeamte einberufenen oder während der Einberufung zu solchen beförderten
Beamten und Bediensteten davon abhängig zu machen, daß die von diesen ein-
zureichenden Liquidationen den Beginn und die Größe der Offiziersbesoldung ent-
halten und von den einschlägigen Truppen-Kommandos als richtig bestätigt sind.
V. Bl 1876, Nr. 14.