IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 99
gegebenen Bestimmungen finden auf die Ersatzreserve J. Klasse sachgemäße
Anwendung, doch darf die Zahl der Zurückgestellten 5 Prozent der im
Aushebungsbezirk vorhandenen Ersatz-Reservisten I. Klasse nicht über-
schreiten. Eine Erhöhung auf 10 Prozent kann auf Antrag der Oberersatz-
Kommission durch die Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise genehmigt
werden, wenn besondere lokale Verhältnisse derartige Berücksichtigung
erheischen. Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikationstermin des
laufenden Jahres der Ersatzreserve I. Klasse zugetheilt werden, können
durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vor-
läufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden. R.-M.-G. §. 69, 1.
3. Die Ersatz-Reservisten I. Klasse haben sich spätestens 14 Tage nach
dem Empfange des Ersatzreservescheines I bei dem Bezirksfeldwebel ihres
Aufenthaltsorts zur Uebernahme in die Kontrole unter Vorlegung des
Ersatzreservescheines mündlich oder schriftlich zu melden. Wer ins Ausland
verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehrkompagnie, in deren
Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatzreserve I. Klasse erfolgt ist. 4. Die
Bestimmungen des §. 10, 3 bis 9 und des §. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden
auf die Ersatzreserve I. Klasse sinngemäße Anwendung. R.-M.-G. S. 65
und §. 69, 2 und 5. 5. Ersatz-Reservisten I. Klasse, welche bei eintretender
allgemeiner Mobilmachung aus dem Auslande zurückkehren, melden sich
sogleich bei dem Bezirksfeldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei
demjenigen der nächsten Landwehrkompagnie. R.-M.-G. 8. 69, 4. 6. Ersatz-
Reservisten I. Klasse, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außer-
europäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel-
ländischen und Schwarzen Meeres, durch Konsulatsatteste nachweisen, daß
sie sich in einem dieser Länder eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerb-
treibende 2c. erworben haben und in Folge dessen von der Rückkehr im
Falle einer Mobilmachung dispensirt zu werden wünschen, haben ihre
bezüglichen Anträge durch die Landwehrbezirksfeldwebel an das Landwehr-
bezirks-Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, zu richten. Letzteres
genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken
dem vorgesetzten Infanteriebrigade-Kommando zur Entscheidung vor. Zugleich
mit der ertheilten Genehmigung verfügt der Landwehrbezirks-Kommandeur
die Versetzung in die II. Klasse der Ersatzreserve, die in 8. 16, 2 aus-
gesprochene Dispensation und die Vermerkung auf dem Ersatz-Reserveschein.
7. Fälle der Kontroleentziehung bringt der Landwehrbezirks-Kommandeur
der zuständigen Civilbehörde zu strafrechtlicher Verfolgung zur Anzeige und
erhält von der erfolgten Verurtheilung Benachrichtigung. Er verfügt die
Zurückversetzung wegen Kontroleentziehung. (Ers.-Ord. §. 13, 7.) Kon-
trolversammlungen werden nur auf Grund besonderer kaiserlicher Verordnung
oder nach Eintritt einer Mobilmachung abgehalten. (Ers.-Ord. §, 96, 2.)
R.-M.-G. §. 69, 3 und 6. 8. Nach erfüllter Dienpflicht in der I. Klasse
haben sich die Ersatz-Reservisten zur Versetzung in die II. Klasse unter
Vorlegung ihres Reserve-Ersatzscheines mündlich oder schriftlich beim Be-
zirksfeldwebel zu melden. Die Versetzung wird durch den Landwehrbezirks-
Kommandeur verfügt und auf dem genannten Schein vermerkt. So lange
dieser Vermerk auf dem Ersatz-Reserveschein 1I fehlt, gehört der Inhaber
zur Ersatzreserve I. Klasse.
§. 16. 1. Die Ersatz-Reservisten II. Klasse unterliegen im
Frieden keiner militärischen Kontrolc. 2. Ersatz-Reservisten
II. Klasse, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außer-
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