Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 99 
gegebenen Bestimmungen finden auf die Ersatzreserve J. Klasse sachgemäße 
Anwendung, doch darf die Zahl der Zurückgestellten 5 Prozent der im 
Aushebungsbezirk vorhandenen Ersatz-Reservisten I. Klasse nicht über- 
schreiten. Eine Erhöhung auf 10 Prozent kann auf Antrag der Oberersatz- 
Kommission durch die Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise genehmigt 
werden, wenn besondere lokale Verhältnisse derartige Berücksichtigung 
erheischen. Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikationstermin des 
laufenden Jahres der Ersatzreserve I. Klasse zugetheilt werden, können 
durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vor- 
läufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden. R.-M.-G. §. 69, 1. 
3. Die Ersatz-Reservisten I. Klasse haben sich spätestens 14 Tage nach 
dem Empfange des Ersatzreservescheines I bei dem Bezirksfeldwebel ihres 
Aufenthaltsorts zur Uebernahme in die Kontrole unter Vorlegung des 
Ersatzreservescheines mündlich oder schriftlich zu melden. Wer ins Ausland 
verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehrkompagnie, in deren 
Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatzreserve I. Klasse erfolgt ist. 4. Die 
Bestimmungen des §. 10, 3 bis 9 und des §. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden 
auf die Ersatzreserve I. Klasse sinngemäße Anwendung. R.-M.-G. S. 65 
und §. 69, 2 und 5. 5. Ersatz-Reservisten I. Klasse, welche bei eintretender 
allgemeiner Mobilmachung aus dem Auslande zurückkehren, melden sich 
sogleich bei dem Bezirksfeldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei 
demjenigen der nächsten Landwehrkompagnie. R.-M.-G. 8. 69, 4. 6. Ersatz- 
Reservisten I. Klasse, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außer- 
europäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel- 
ländischen und Schwarzen Meeres, durch Konsulatsatteste nachweisen, daß 
sie sich in einem dieser Länder eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerb- 
treibende 2c. erworben haben und in Folge dessen von der Rückkehr im 
Falle einer Mobilmachung dispensirt zu werden wünschen, haben ihre 
bezüglichen Anträge durch die Landwehrbezirksfeldwebel an das Landwehr- 
bezirks-Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, zu richten. Letzteres 
genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken 
dem vorgesetzten Infanteriebrigade-Kommando zur Entscheidung vor. Zugleich 
mit der ertheilten Genehmigung verfügt der Landwehrbezirks-Kommandeur 
die Versetzung in die II. Klasse der Ersatzreserve, die in 8. 16, 2 aus- 
gesprochene Dispensation und die Vermerkung auf dem Ersatz-Reserveschein. 
7. Fälle der Kontroleentziehung bringt der Landwehrbezirks-Kommandeur 
der zuständigen Civilbehörde zu strafrechtlicher Verfolgung zur Anzeige und 
erhält von der erfolgten Verurtheilung Benachrichtigung. Er verfügt die 
Zurückversetzung wegen Kontroleentziehung. (Ers.-Ord. §. 13, 7.) Kon- 
trolversammlungen werden nur auf Grund besonderer kaiserlicher Verordnung 
oder nach Eintritt einer Mobilmachung abgehalten. (Ers.-Ord. §, 96, 2.) 
R.-M.-G. §. 69, 3 und 6. 8. Nach erfüllter Dienpflicht in der I. Klasse 
haben sich die Ersatz-Reservisten zur Versetzung in die II. Klasse unter 
Vorlegung ihres Reserve-Ersatzscheines mündlich oder schriftlich beim Be- 
zirksfeldwebel zu melden. Die Versetzung wird durch den Landwehrbezirks- 
Kommandeur verfügt und auf dem genannten Schein vermerkt. So lange 
dieser Vermerk auf dem Ersatz-Reserveschein 1I fehlt, gehört der Inhaber 
zur Ersatzreserve I. Klasse. 
§. 16. 1. Die Ersatz-Reservisten II. Klasse unterliegen im 
Frieden keiner militärischen Kontrolc. 2. Ersatz-Reservisten 
II. Klasse, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außer- 
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