IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 101
bis zum nächsten Klassifikationstermin. Im Falle des Bedürfnisses sind
die Anträge zu erneuern. 6. Die Zurückstellung erlischt mit dem Ver-
ziehen in einen andern Aushebungsbezirk. 7. Nach jedem Termin macht
der Civil-Vorsitzende die Namen der Zurückgestellten amtlich bekannt.
§. 19. 1. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation
entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst
folgenden Klassifikationstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve
zurückgestellt, und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurück-
stellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 2. Wenn nach dem
allgemeinen Entlassungstermin der Reserven dringende Verhältnisse die
sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerecht-
fertigt erscheinen lassen, so kann deren vorläufige Zurückstellung
bis zum nächsten Klassifikationstermin hinter die letzte Jahres-
klasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mit-
glieder der Ersatz-Kommission verfügt werden. 3. Ueber außertermirnliche
Zurückstellung Militärpflichtiger siehe §. 15, 2. 4. In andern als den
vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft.
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Ein-
berufung unzulässig. 5. Wiederentlassung einzelner einberufener Mann-
schaften kann nur ausnahmsweise auf dem im §. 82, 2 und §. 100, 3 der
Ersatzordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Gründe dazu
sind, wenn seit dem letzten Klassifikationstermin für den Eingestellten durch
unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brand-
schaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein
wirklicher Nothstand eingetreten ist.
Unabkömmlichkeitsverfahren.
§. 20. 1. Der im §. 13, 4 und 5 verheißenen Zurückstellung hinter
den letzten Jahrgang der Landwehr dürfen in erster Reihe nur solche
Beamte und Bedienstete theilhaftig werden, welche in ihren Civilverhältnissen
für militärische Zwecke wirksam sind und auch nur dann, wenn eine Stell-
vertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil nicht zulässig erscheint. Das
Unabkömmlichkeitsattest?) erstellt die treffende Kreisregierung. 2. Außer
den unter Ziffer 1 genannten Beamten und Bediensteten können mit
Unabkömmlichkeitsattesten versehen werden:
a) durch die Kreisregierungenn: die einzeln stehenden Beamten
königl. Kassen, welche Kaution gestellt haben, einzeln stehende
Geistliche und Volksschullehrer, deren eventuelle Stellvertretung
nicht zu ermöglichen ist;
b) durch die Generaldirektion der kgl. Verkehrsanstalten:
etatsmäßige Postbeamte und im Postbetriebe technisch beschäftigte
edienstete, soweit sie in unentbehrlichen Dienststellen verwendet
werden;
*) Das Unabkömmlichkeitsverhältniß der Civilbeamten der Militär-
Verwaltung bedarf in keinem Falle einer besondern Erklärung der zuständigen
Stellen und Behörden, sondern ist als selbstverständlich vorauszusetzen Es
erlischt für Beamte, welche aus der Militär-Verwaltung austreten, gleichzeitig
mit ihrem Austritte. K.-M.-R. v. 12. Dezbr. 1872, Nr. 28,472.