Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

V. Abschn. Landwehrordnung. 103 
theilung erforderlichen Unterlagen seitens der bayerischen Bahnverwaltungen 
zur Verfügung zu stellen sind. 3. Die Mannschaften werden nur summarisch 
vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen bleibt den Bahn- 
verwaltungen überlassen. Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt 
werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig geeignet sind. 4. Nach 
stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Chef des 
Ingenieur-Korps namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mann- 
schaften ein. Sodann wird den Generalkommandos mitgetheilt, wie viel 
und welche Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin 
dieselben einzuberufen sind. Die Heranziehung der bei außerdeutschen 
Bahnverwaltungen angestellten Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten- 
standes erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen. 
§. 23. 1. Zu dem vom Waffendienste zurückzustellenden 
Eisenbahnpersonal gehören: a) Höhere Eisenbahnbeamte; b) Ver- 
waltungs= und Expeditionspersonal; c) Fahrpersonal; d) Bahndienst= und 
Stationspersonal; e) Ständige Eisenbahnarbeiter. 2. Ausgenommen sind 
Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, die nur 
in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 3. Die Zurückstelluug des 
zum Waffendienste nicht heranzuziehenden Eisenbahnpersonals wird bei 
den Herbst-Kontrolversammlungen durch die Landwehrbezirks-Kommandos 
verfügt. 4. Die Zurückstellung geschieht nur nach Vorweis einer von 
der Bahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung. Auf dieser wird die ver- 
fügte Zurückstellung vermerkt und hat bis zum 1. Dezember des nächsten 
Jahres Gültigkeit. 5. Scheiden in der Zwischenzeit Mannschaften aus 
dem Bahndienste gänzlich aus, so sendet die Bahnverwaltung die gedachte 
Bescheinigung mit bezüglichem Vermerke dem Landwehrbezirks-Kommando 
unverzüglich zu. 6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom 
Waffendienste sind nur bei den unter Ziffer 1, a aufgeführten Beamten 
zulässig. 7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Be- 
urlaubtenstandes gleichfalls Anwendung. 
  
V. Atbschnitt. 
Landwehrordnung. 
Organisation der Landwehrbehörden. 
§. 1. 1. Die Landwehrbehörden stehen unter der Leitung der In- 
fanterie-Brigade-Kommandos, diese sind 2. in allen Angelegenheiten der 
militärischen Kontrole den General-Kommandos direkt unterstellt. 3. Aen- 
derungen der Kontrolbezirke bedürfen der Genehmigung des Kriegs- 
ministeriums. 
§. 2. 1. Jedem Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Stabsoffizier 
als Landwehrbezirks-Kommandeur vorgesetzt. 2. Zu dessen Unterstützung 
in den Bureaugeschäften sind Lieutenants des aktiven Dienststandes auf 
2 bis 3 Jahre kommandirt. (Bezirksadjutanten.) Bei Abwesenheit des
	        
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