V. Abschn. Landwehrorduung. 105
die sämmtlichen Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve
und Landwehr. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes werden
nur in den Ranglisten der Truppentheile geführt.
In den Landwehrstammrollen werden die Mannschasten der Reserve
und Landwehr und die zur Disposition der Truppentheile beur-
laubten Mannschaften, in den Kontrollisten die übrigen zum Beur-
laubtenstande gehörigen Mannschaften und Ersatz-Reservisten I. Klasse geführt.
Die Hülfslisten, Auszüge aus den vorgenannten, dienen zur Aufrechthaltung
der Uebersicht und Erleichterung der Einberufung. 9. Alle Korrespondenzen
über den Landwehr-Bataillons-Bezirk hinaus führt das Landwehr-Bezirks-
Kommando. 7
§8. 4. 1. In den Ranglisten erscheinen: A. Aktive (besoldeter Stamm)
B. Inaktive (dienstlich nicht verwendete à la suite der Armee und zur
Disposition stehende); C. Reserve; D. Landwehr.
Innerhalb jeder Kategorie ist ausgeschieden in: Offiziere, Sanitäts-
offiziere, obere Militärbeamte, obere Civilbeamte der Militärverwaltung,
und bei den Beamten in Bezug auf Branchen in: a) Administrations-,
6) Justiz-, 7) Sekretäriats= und Registratur-Personal, J) Veterinäre,
#5) Apotheker, e) sonstiges Personal. 2. Die Grundlage für Aufstellung
der Ranglisten bilden die Personalbogen, diese zugleich sind Ueberweisungs-
produkt beim Verziehen. 3. Streichungen aus den Ranglisten finden statt:
bei Tod, Verabschiedung, Abschiedsertheilung, Verlust des Diensttitels und
beim Verziehen in andere Bezirke, außerdem bei etwaiger Anstellung im
aktiven Militärdienste. 4. Die Rangliste ist jederzeit evident zu halten.
§. 5. 1. Nach dem Stande vom 1. Mai jeden Jahres werden
Abschriften aller Ranglisten verfaßt und auf dem Instanzenwege dem
Kriegsministerium vorgelegt. 2. Vorlagetermin an die Infanterie-Brigade-
Kommandos ist der 10. Mai. Infanterie-Brigade= und General-Kom-
mando erhalten ebenfalls je 1 Exemplar. 3. In der gleichen Anzahl
und demselben Termin sind jeden Monat (Mai ausgenommen) Verän-
derungsnachweisungen beziehungsweise Fehlanzeigen zu den Ranglisten auf
dem Instanzenwege einzusenden. Sie enthalten die jeweils im letzver-
flossenen Monate eingetretenen Veränderungen in folgender Weise: a) Ab-
gang, b) Zugang, c) Beförderungen, Ernennungen 2c. innerhalb des Bezirks,
d) Ordensverleihungen, e) sonstige Veränderungen. 4. Zum 5. jeden
Monats theilt das Landwehrbezirks-Kommando an jeden Truppentheil,
aus dessen Stande Reserve= oder Landwehr-Offiziere bei ihm in Kontrole
stehen, die bezüglichen im letztverflossenen Monat eingetretenen Veränderungen
mit. Fehlanzeigen sind nicht nöthig.
§. 6. 1. Die Personalbogen der Offiiere der besoldeten Stämme,
ferner der Hauptleute und Lieutenants, sowie der Sanitätsoffiziere dieser
Grade und der sämmtlichen Beamten der Reserve und Landwehr, sowie
des inaktiven Standes (diese letztere soweit sie in den Ranglisten zu führen
sind) werden bei den Landwehrbezirks-Kommandos evident gehalten und
aufbewahrt.
(Die Personalbogen der in diese Kategorien zählenden Offiziere und Sanitäts-
offiziere höherer Grade werden, wenn diese Generäle 2c. sind, bei den General-
Kommandos, wenn sie Stabsoffiziere 2c. sind, bei den Infanterie-Brigade-Kommandos
geführt. Ausgenommen: Die Personalbogen der im Stadtbezirke München wohnenden
inaktiven Offiziere im Range vom Obersten abwärts, Sanitätsoffiziere dieser Grade
und obern Beamten hat die Kommandantur aufzubewahren und evident zu halten.)