Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

V. Abschn. Landwehrorduung. 105 
die sämmtlichen Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve 
und Landwehr. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes werden 
nur in den Ranglisten der Truppentheile geführt. 
In den Landwehrstammrollen werden die Mannschasten der Reserve 
und Landwehr und die zur Disposition der Truppentheile beur- 
laubten Mannschaften, in den Kontrollisten die übrigen zum Beur- 
laubtenstande gehörigen Mannschaften und Ersatz-Reservisten I. Klasse geführt. 
Die Hülfslisten, Auszüge aus den vorgenannten, dienen zur Aufrechthaltung 
der Uebersicht und Erleichterung der Einberufung. 9. Alle Korrespondenzen 
über den Landwehr-Bataillons-Bezirk hinaus führt das Landwehr-Bezirks- 
Kommando. 7 
§8. 4. 1. In den Ranglisten erscheinen: A. Aktive (besoldeter Stamm) 
B. Inaktive (dienstlich nicht verwendete à la suite der Armee und zur 
Disposition stehende); C. Reserve; D. Landwehr. 
Innerhalb jeder Kategorie ist ausgeschieden in: Offiziere, Sanitäts- 
offiziere, obere Militärbeamte, obere Civilbeamte der Militärverwaltung, 
und bei den Beamten in Bezug auf Branchen in: a) Administrations-, 
6) Justiz-, 7) Sekretäriats= und Registratur-Personal, J) Veterinäre, 
#5) Apotheker, e) sonstiges Personal. 2. Die Grundlage für Aufstellung 
der Ranglisten bilden die Personalbogen, diese zugleich sind Ueberweisungs- 
produkt beim Verziehen. 3. Streichungen aus den Ranglisten finden statt: 
bei Tod, Verabschiedung, Abschiedsertheilung, Verlust des Diensttitels und 
beim Verziehen in andere Bezirke, außerdem bei etwaiger Anstellung im 
aktiven Militärdienste. 4. Die Rangliste ist jederzeit evident zu halten. 
§. 5. 1. Nach dem Stande vom 1. Mai jeden Jahres werden 
Abschriften aller Ranglisten verfaßt und auf dem Instanzenwege dem 
Kriegsministerium vorgelegt. 2. Vorlagetermin an die Infanterie-Brigade- 
Kommandos ist der 10. Mai. Infanterie-Brigade= und General-Kom- 
mando erhalten ebenfalls je 1 Exemplar. 3. In der gleichen Anzahl 
und demselben Termin sind jeden Monat (Mai ausgenommen) Verän- 
derungsnachweisungen beziehungsweise Fehlanzeigen zu den Ranglisten auf 
dem Instanzenwege einzusenden. Sie enthalten die jeweils im letzver- 
flossenen Monate eingetretenen Veränderungen in folgender Weise: a) Ab- 
gang, b) Zugang, c) Beförderungen, Ernennungen 2c. innerhalb des Bezirks, 
d) Ordensverleihungen, e) sonstige Veränderungen. 4. Zum 5. jeden 
Monats theilt das Landwehrbezirks-Kommando an jeden Truppentheil, 
aus dessen Stande Reserve= oder Landwehr-Offiziere bei ihm in Kontrole 
stehen, die bezüglichen im letztverflossenen Monat eingetretenen Veränderungen 
mit. Fehlanzeigen sind nicht nöthig. 
§. 6. 1. Die Personalbogen der Offiiere der besoldeten Stämme, 
ferner der Hauptleute und Lieutenants, sowie der Sanitätsoffiziere dieser 
Grade und der sämmtlichen Beamten der Reserve und Landwehr, sowie 
des inaktiven Standes (diese letztere soweit sie in den Ranglisten zu führen 
sind) werden bei den Landwehrbezirks-Kommandos evident gehalten und 
aufbewahrt. 
(Die Personalbogen der in diese Kategorien zählenden Offiziere und Sanitäts- 
offiziere höherer Grade werden, wenn diese Generäle 2c. sind, bei den General- 
Kommandos, wenn sie Stabsoffiziere 2c. sind, bei den Infanterie-Brigade-Kommandos 
geführt. Ausgenommen: Die Personalbogen der im Stadtbezirke München wohnenden 
inaktiven Offiziere im Range vom Obersten abwärts, Sanitätsoffiziere dieser Grade 
und obern Beamten hat die Kommandantur aufzubewahren und evident zu halten.)
	        
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