V. Abschn. Landwehrordnung. 109
Der Truppentheil trägt die Dauer der Einberufung und sonstigen
Veränderungen in Rubrik „Zusätze zu den Personalnotizen“ ein und sendet
bei Wiederentlassung oder Tod des Inhabers das Ueberweisungsnationale
an das Landwehrbezirks-Kommando zurück.
Die Ueberweisungsnationale werden nicht mit ins Feld genommen,
sondern bleiben bei den Ersatztruppentheilen bezw. bei den von den Ge—
neral-Kommandos im Voraus bezeichneten Stellen.
Bei Versetzungen von Mannschaften zu andern Truppentheilen wird
das Ueberweisungsnationale dem betreffenden Ersatztruppentheil übersandt.
Bei den Landwehrbehörden werden die Ueberweisungsnationale,
waffenweise getrennt, aufbewahrt. Diese sorgen auch für Erneuerung
schadhaft gewordener.
(Die Ueberweisungsnationale und die Militärpässe haben Deckel in verschiedenen
Farben: Infanterie dunkelblau, Jäger grün, Kavalerie gelb, Feldartillerie roth,
Fußartillerie weiß, Pioniere braun, Eisenbahntruppen braun mit schwarzer Ein-
fassung, Train und sonstige Kategorien hellblau.)
§. 12. In den Militärpässen werden alle Meldungen der
Mannschaften durch die Bezirksfeldwebel eingetragen. Den Urlaub trägt
die Behörde ein, die ihn ertheilt. Der Truppentheil nimmt bei Ein-
berufungen den Militärpaß und das Führungsattest ab und händigt sie
bei Wiederentlassung wieder aus. Militärpässe und Führungsatteste werden
mit ins Feld genommen und dienen zur Aufstellung der Kriegs-Stamm-
rollen. Gehen dieselben im Felde verloren, so stellt ausnahmsweise der
Ersatztruppentheil die Duplikate aus. Sonst wird nach §. 8, 4 der Kon-
trolordnung verfahren. Die Schreibgebühren fließen in die Bureaukasse
des Truppentheils, welcher das Duplikat ausfertigt. Der Uebertritt zur
Landwehr oder zum Landsturm wird im Militärpaß in der Regel bei den
Kontrolversammlungen durch den Offizier, welcher die Kontrolversammlung
abhält, bescheinigt, ausnahmsweise durch das Landwehrbezirks-Kommando.
§. 13. Die Ersatzreserve-Scheine I werden analog den Ueber-
weisungsnationale geführt.
Werden die Ersatzreservisten nach erfolgter Ausbildung ins Feld nach-
gesandt, fertigt der Ersatztruppentheil die Militärpässe aus. Haben Ersatz-
reservisten bei ihrer Entlassung 3 Monate aktiv gedient, so werden sie als
ausgebildet angesehen, erhalten Militärpässe und werden mittelst Ueber-
weisungsnationale, dem der Ersatzreserve-Schein 1 beiliegt, überwiesen.
Letzteren kassirt nun das Landwehrbezirks-Kommando. Werden sie als
unausgebildet entlassen, so erhalten sie den Ersatzreserve= Schein I zurück
und melden sich mit demselben bei ihrem Bezirksfeldwebel wieder an. Sind
sie nach einem andern Kontrolbezirke verzogen, so wird der Landwehr-
behörde des früheren Aufenthaltsorts behufs Streichung in den Kontrol-
listen Mittheilung gemacht.
Allgemeine Dienstverhältnisse der Personen des Beurlaubtenstandes.
§. 14. Die allgemeinen Bestimmungen über die militärischen Pflichten
sind in der Ersatz= und Kontrol= (§. 7) Ordnung enthalten. Die gericht-
lichen und Disziplinarverhältnisse regeln sich nach dem Militär-Strafgesetze
und der Disziplinar-Strafordnung.