112 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
aus dem betreffenden Orte Einzuberufenden durch übersendete Abschnitte
aus den Hülfslisten A mitgetheilt wird.
Mit den Hülfslisten B wird in gleicher Weise verfahren. Diese Ab-
schnitte werden den Eisenbahnverwaltungen übersandt sofern nicht direkte
Beorderung durch den Chef des Ingenieurkorps erfolgt ist, welcher ermäch-
tigt ist, im Mobilisirungsfalle Personen, die im Feldeisenbahndienste Ver-
wendung finden sollen, direkt oder durch Vermittlung der Eisenbahnver-
waltungen einzuberufen. 9. Die hinter die letzte Jahresklasse der Reserve
Zurückgestellten werden nach Maßgabe des Bedarfs. gleichzeitig mit den
Landwehrmannschaften der jüngsten Jahresklasse einberufen. 10. Die
Einberufung der hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr Zurück-
gestellten bestimmt das Kriegsministerium. 11. Von der Genehmigung
desselben ist auch die Verwendung des den Eisenbahnen belassenen dienst-
pflichtigen Personals für den Waffendienst abhängig. 12. Die Ein-
berufung der Ersatz-Reseroisten I. Klasse erfolgt durch öffentliche Auffor-
derung oder Gestellungsordres.
Hiebei sind mit Rücksicht auf etwaigen Ausfall (an Prozentmann-
schaften) mehr zu beordern: bei Reservisten 5 bis 10, bei Landwehrleuten
10 bis 15, bei Ersatz-Reservisten I. Klasse 25 Prozent.
13. Die Einberufenen werden in den Stabsquartieren der Landwehr-
Bataillone gesammelt und in Transporte,. formirt. Die Festsetzung anderer
Sammelpunkte, sowie die Bestimmung derjenigen Kategorien, welche direkt
zu den Truppentheilen zu instradiren sind, unterliegt der Entscheidung der
General-Kommandos. 14. Die Transportführer erhalten Verleselisten —
nach Waffengattungen und Truppentheilen getrennt — welche nur auf
einer Seite beschrieben werden, um Namen abtrennen zu können. Mit
diesen werden ihnen auch die Ueberweisungs-Nationale ausgehändigt. Jeder
Abgang bei Uebernahme oder während des Transportes wird in der
Verleseliste vermerkt. 15. Die Gestellungsordres werden den Mannschaften
beim Truppentheil abgenommen, unterstempelt und dem Landwehrbezirks-
Kommando zurückgesandt. Die Ueberweisungsnationale der nicht Ein-
getroffenen und nicht Eingestellten werden beigefügt. 16. Für fehlende
Gestellungsordres werden Ausschnitte aus der Verleseliste oder entsprechende
Zettel, mit dem Stempel des Truppentheils versehen, beigegeben.
In gleicher Weise wird bei Einberufung durch öffentliche Aufforderung
oder Gestellungslisten verfahren. Das Landwehrbezirks-Kommando vermerkt
in den Landwehrstammrollen, bei welchen Truppentheilen die Mannschaften
eingestellt sind und stellt nach den Fehlenden sofort Nachforschungen an.
17. Zu den Uebungen werden die Personen des Beurlaubtenstandes stets
durch Gestellungsordres einbeordert und verhalten sich die Truppentheile
wie in Ziff. 15 angegeben.
§. 20. Die Ueberführung der Mannschaften zur Land-
wehr oder zum Landsturn geschieht nach §. 11, 5 und §. 12, 4 der
Ersatzordnung. Sie wird im Militärpasse bescheinigt. Freiwilliges Ver-
bleiben von Mannschaften in der Landwehr kann durch die Landwehr-
bezirks-Kommandos genehmigt werden. Die Versetzung der Offiziere,
Sanitätsoffiziere und obern Beamten von der Reserve zur Landwehr er-
folgt durch die Landwehrbezirks-Kommandos nach denselben Grundsätzen,
wie die der Mannschaften.
Wer freiwillig in der Reserve zu bleiben wünscht, hat dies seinem
Landwehrbezirks-Kommando zu melden. Ist der Truppentheil des Reserve-