VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 115
Wird ein Offizier des Beurlaubtenstandes während einer Uebung
befördert, so empfängt er von dem Tage ab die Uebungsdiäten der
höhern Charge, an welchem ihm die Beförderung dienstlich bekannt ge-
macht wurde.
§. 2. Muß der Offizier des Beurlaubtenstandes wegen Ein= und
Auskleidung der Mannschaften einen Tag länger, als die Uebungsdauer
festgesetzt ist, zurückkehalten werden, so erhält er die Diäten für diesen
Tag extraordinär.
§. 3. Während eines Urlaubs innerhalb der Uebungszeit werden
keine Diäten gezahlt.
§. 4. Erkrankt ein Offizier des Beurlaubtenstandes während der
Uebung, oder kommt er wegen militärischer Vergehen in Untersuchung
oder in Haft, so bleibt die Bewilligung der Diäten dem General-
Kommando überlassen.
§. 5. Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche während der Uebung
gerichtlich oder disziplinarisch mit Stubenarrest bestraft werden, er-
halten bis zum Schlusse der Uebungszeit Diäten, selbst wenn die Strafe
bis dahin noch nicht vollständig verbüßt ist. »
Bei Festungsarrest können mittellose Offiziere eine monatliche
Alimentation von 22 Mark 50 Pf. erhalten.
§. 6. Jedem zur Uebung eingezogenen Offizier und Militärarzt des
Beurlaubtenstandes wird Equipirungsgeld gewährt, und zwar:
a) bei der Infanterie und den Pionieren:
dem Hauptmann und dem Stabsarzt 150 Mark,
dem Lieutenant und Assistenzarzt 120 Mark;
b) bei der Kavalerie:
dem Rittmeister 180 Mark,
dem Stabsarzt und Lieutenant 150 Mark,
dem Assistenzarzt 120 Mark;
) bei der Artillerie und dem Train:
dem Hauptmann, Rittmeister und Stabsarzt 150 Mark,
dem Lieutenant 135 Mark,
dem Assistenzarzt 120 Mark.
Lieutenants als Landwehr-Kompagnieführer beziehen das Equipirungs-
geld als Hauptleute. Offiziers-Aspiranten des Beurlaubtenstandes, welche
die Uebung in einer vakanten Offiziersstelle mitgemacht haben, aber erst
nach der Uebung zu Offizieren ernannt werden, haben für die rückliegende
Uebung keinen Anspruch auf Equipirungsgeld. Unterärzte des Beurlaubten-
standes, welche an Assistenzarztstellen fungiren, erhalten 90 Mark Equi-
pirungsgeld.
§. 7. Die Berechtigung zum Empfange des Equipirungsgeldes
wird durch den wirklichen Dienstantritt bei der Uebung erworben.
Der Brigade-Kommandeur kann jedoch diese Gelder genehmigen an
Offiziere, welche durch Krankheit oder andere berücksichtigungswerthe
Gründe am Einrücken zur Uebung behindert sind, sich aber bereits mit
ihrer Equipirung zur Theilnahme an derselben eingerichtet hatten.
§. 8. Fällt die Uebung aus, so erhalten nur jene Ofsfiziere Equi-
pirungsgelder, an welche die Einberufungsordre bereits ergangen war
und welche nach der Beurtheilung des Brigade-Kommandeurs sich equipirt
haben mußten.
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