VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 119
Als Morgenkost ist Kaffee oder Suppe, als Mittagskost Fleisch und
Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 8. 11.
Wegen Erkrankung in-Militärlazarethe oder in Gemeinde-Heilanstalten
aufgenommene Rekruten und Reservisten werden in erstern nach den Vor-
schriften des Lazarethreglements, in letztern nach den für sie geltenden
Behandlungs= und Verpflegungsvorschriften gehalten. §. 101.
Waren sie in einem Transporte, so werden ihnen im Bedarfsfalle
bei der Entlassung vorschußweise die auf dem Begleitschein des Führers
ausgewiesenen Marschverpflegungsgelder bezahlt. §. 98. Einzeln mar-
schirende Rekruten und Reservisten, welche bereits für den Marsch zum
Truppentheil auf die zuständigen Marschverpflegungsgelder einen Vorschuß
erhalten hoben, bezw. für den Weg in die Heimath mit den regulativ-
mäßigen Kompetenzen verpflegt worden sind, haben bei ihrer Aufnahme
in eine Heilanstalt den entsprechenden Theil der empfangenen Verpflegs-
gelder der aufnehmenden Behörde ad depositum zu übergeben. Bei ihrer
Weitersendung erhalten sie die deponirten Beträge mit entsprechendem
Vermerk in der Einberufungsordre resp. dem Urlaubspasse zurück. §. 99.
Analog sind Arrestaten zu behandeln. §. 106. Dauernd Marschunfähige
werden bei der Entlassung aus den Lazarethen wie Invalide behandelt.
s. B. Bei einzeln abgesendeten Rekruten und Reservisten kommen die
bereits gezahlten Marschkompetenzen oder Vorschüsse verhältnißmäßig auf
die Tagegelder in Anrechnung. 8. 100.
Wenn die wegen kontagiöser Augenkkankheiten von den Truppentheilen
zur Reserve oder in Urlaub entlassenen Leute binnen Jahr und Tag aufs
Neue von diesem Leiden befallen werden, sind sie dem nächsten Militär=
lazareth zur freien Kur und Pflege zu überweisen. Unbemittelte werden
auf Kosten der Regierung resp. Ortsbehörde dahin geschufft, bei ihrer Ent-
lassung aber gleich den Reservisten aus Militärfonds verpflegt. §. 104.
A. Verpflegung der Rekruten und eingezogenen Reservisten.
a) Bei einzeln Einrückenden.
Die Rekruten und Reservisten werden in der Regel aus ihrer Heimath
in das Landwehrbezirks-Kommando-Stabsquartier oder nach einem andern
Sammelplatze dirigirt. §. 16.
Auf dem Marsche dahin haben sie drei Meilen unentgeldlich zurück-
zulegen; für weitere Entfernung erhalten:
a) die Rekruten ein Meilengeld von 12½ Pfennig pro Meile
(7½ Kilometer),
b) die Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve und die Prozent-
mannschaften Reisegeld. S. 17. «
Vom Sammelplatz oder Landwehr-Bataillons-Stabsquartier als un-
brauchbar reklamirt, oder als nicht verwendete Prozentmannschaften wieder
entlassene Rekruten oder Reservisten erhalten für den Rückmarsch das
Meilen= resp. Reisegeld ebenso wie für den Hinmarsch. §. 19.
Die Gestellung zu Kontrolversammlungen und im Stationsort der
Landwehr-Kompagnie wird nicht entschädigt. 8. 17.
Das Meilen= und Reisegeld für die Märsche zum Landwehr-Bataillons=
Stabsquartier resp. zum Sammelplatz wird nach dem Eintreffen am Be-