Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 119 
Als Morgenkost ist Kaffee oder Suppe, als Mittagskost Fleisch und 
Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 8. 11. 
Wegen Erkrankung in-Militärlazarethe oder in Gemeinde-Heilanstalten 
aufgenommene Rekruten und Reservisten werden in erstern nach den Vor- 
schriften des Lazarethreglements, in letztern nach den für sie geltenden 
Behandlungs= und Verpflegungsvorschriften gehalten. §. 101. 
Waren sie in einem Transporte, so werden ihnen im Bedarfsfalle 
bei der Entlassung vorschußweise die auf dem Begleitschein des Führers 
ausgewiesenen Marschverpflegungsgelder bezahlt. §. 98. Einzeln mar- 
schirende Rekruten und Reservisten, welche bereits für den Marsch zum 
Truppentheil auf die zuständigen Marschverpflegungsgelder einen Vorschuß 
erhalten hoben, bezw. für den Weg in die Heimath mit den regulativ- 
mäßigen Kompetenzen verpflegt worden sind, haben bei ihrer Aufnahme 
in eine Heilanstalt den entsprechenden Theil der empfangenen Verpflegs- 
gelder der aufnehmenden Behörde ad depositum zu übergeben. Bei ihrer 
Weitersendung erhalten sie die deponirten Beträge mit entsprechendem 
Vermerk in der Einberufungsordre resp. dem Urlaubspasse zurück. §. 99. 
Analog sind Arrestaten zu behandeln. §. 106. Dauernd Marschunfähige 
werden bei der Entlassung aus den Lazarethen wie Invalide behandelt. 
s. B. Bei einzeln abgesendeten Rekruten und Reservisten kommen die 
bereits gezahlten Marschkompetenzen oder Vorschüsse verhältnißmäßig auf 
die Tagegelder in Anrechnung. 8. 100. 
Wenn die wegen kontagiöser Augenkkankheiten von den Truppentheilen 
zur Reserve oder in Urlaub entlassenen Leute binnen Jahr und Tag aufs 
Neue von diesem Leiden befallen werden, sind sie dem nächsten Militär= 
lazareth zur freien Kur und Pflege zu überweisen. Unbemittelte werden 
auf Kosten der Regierung resp. Ortsbehörde dahin geschufft, bei ihrer Ent- 
lassung aber gleich den Reservisten aus Militärfonds verpflegt. §. 104. 
A. Verpflegung der Rekruten und eingezogenen Reservisten. 
a) Bei einzeln Einrückenden. 
Die Rekruten und Reservisten werden in der Regel aus ihrer Heimath 
in das Landwehrbezirks-Kommando-Stabsquartier oder nach einem andern 
Sammelplatze dirigirt. §. 16. 
Auf dem Marsche dahin haben sie drei Meilen unentgeldlich zurück- 
zulegen; für weitere Entfernung erhalten: 
a) die Rekruten ein Meilengeld von 12½ Pfennig pro Meile 
(7½ Kilometer), 
b) die Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve und die Prozent- 
mannschaften Reisegeld. S. 17. « 
Vom Sammelplatz oder Landwehr-Bataillons-Stabsquartier als un- 
brauchbar reklamirt, oder als nicht verwendete Prozentmannschaften wieder 
entlassene Rekruten oder Reservisten erhalten für den Rückmarsch das 
Meilen= resp. Reisegeld ebenso wie für den Hinmarsch. §. 19. 
Die Gestellung zu Kontrolversammlungen und im Stationsort der 
Landwehr-Kompagnie wird nicht entschädigt. 8. 17. 
Das Meilen= und Reisegeld für die Märsche zum Landwehr-Bataillons= 
Stabsquartier resp. zum Sammelplatz wird nach dem Eintreffen am Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.