120 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
stimmungsort gezahlt und zwar den Rekruten und Reservisten sowohl, als
den in Folge allgemeiner Maßregeln und zur Disposition Beurlaubten,
sowie auch den zu den Uebungen und außerordentlichen Zwecken einberufenen
Landwehrleuten.
Auf Verlangen kann solchen einrückenden Mannschaften von den königl.
Militärbehörden, Rentämtern oder Gemeindeverwaltungen auf Vorzeigung
des Gestellungsbefehles Vorschuß geleistet werden.
Auf der Gestellungsordre oder Gestellungsliste muß die ausstellende
Militärbehörde die Berechnung des Meilen= resp. Reisegeldes beisetzen,
nach welchem sich der Vorschuß zu bemessen hat.
(Die Truppen übersenden die Gestellungsordres für ihre wieder einzuziehenden
Dispositions-Urlauber an die Landwehrbezirks Kommandos, welche — wenn die
Angabe des Aufenthaltsorts und damit die Marschkompetenz einer Aenderung be-
darf — diese vornehmen und durch Beidrückung des Siegels beglaubigen.)
Die Vorschuß leistende Stelle ist verpflichtet, den vorgeschossenen Be-
trag auf der Gestellungsordre zu bemerken.
Die Militärstelle, zu welcher der Mann einberufen ist, erstattet den
Vorschuß unmittelbar nach dessen Eintreffen zurück.
Dasselbe Verfahren findet statt, weun Heerespflichtige unmittelbar
aus der Heimath beim Truppentheil einzurücken haben. Dagegen erfolgt
die Zahlung des Reisegeldes an jene Leute, welche vom Landwehr-Bataillons-=
Stabsquartier oder vom Transpbrt ab weiter gehen, vom Landwehrbezirks-
Kommando bezw. vom Transportführer. Das Meilen= resp. Reisegeld
für etwaige Rückmärsche in die Heimath zahlt das Landwehrbezirks-
Kommando.
Die zuständige Intendantur hat die von den Militärbehörden ein-
zusendenden Nachweisungen über die gezahlten Reise= und Meilengelder zu
prüfen und festzusetzen. §. 20. «
Für den Tag des Eintreffens im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
oder am Sammelplatz erhalten Rekruten eine Vergütung in gleicher
Höhe, wie sie dem Quartiergeber für Verabreichung der Marschverpflegung
in natura zu zahlen sein würde, nebst dem treffenden Löhnungsreste; für
Reservisten liegt diese Vergütung schon im gewährten Reisegeld. Für
Liegetage wird Reservisten und Rekruten die volle Marschbeköstigung
(Reisegeld) ausbezahlt. Diese beträgt mit Einrechnung der betreffenden
Löhnungsreste und 15 Pfennig Brodgeld per Tag
bei dem Satze von . . 40,80 -—0,85 -—0,900 J40,95 -K1
für Rekruten, Gemeine, Ge—
freite und Spielleute der
Resere
für Sergenten, nicht etats-
mäßige Vizefeldwebel, Vize-
wachtmeister, Feuerwerker,
Unteroffiziere, Trompeter
und Hoboisten
für Feldwebel, Oberfeuer-
werker, Wachtmeister, etats-
mäßige Vizefeldwebel und
Vizewachtmeister, Stabs-
hoboisten und Portepee-
fähnriche „ 1,37½ „l1,42½ „ 1,47½ „ 1,52⅜ „ 1,57½
, 0.92½ „0,97½ „ 1,02½ „ 107¼½ „ 1,12½
l 1,07/ » i-121,2 » 1. 17½ 5 1,22½ 5% 1,27½