124 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
entlassenen, sowie die vom Invalidenhause ausscheidenden Unteroffiziere
und Mannschaften werden auf dem Marsche in die Heimath als Reservisten
behandelt. 8. 72.
Sind dergleichen Leute nach ärztlichem Atteste dauernd marschunfähig,
so übernimmt der Staat die Kosten der zur Fortschaffung in die Heimath
nöthigen Post-, Eisenbahn= oder sonstigen Transportmittel und gewährt
ihnen neben denselben für jeden wirklichen Reisetag die chargenmäßigen
Tagegelder nach der allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1873,
nemlich Unteroffizieren, welche das silberne Portepee tragen, 4½ Mark,
solchen, welche das silbene Portepee nicht tragen 3 Mark, Obergefreiten,
Gefreiten und Gemeinen 2 Mark.
Hiebei können kleinere als die gewöhnlichen Tagestouren nur in so
weit zum Ansatz kommen, als sie durch ärztliche Atteste für unbedingt
nothwendig erklärt und genau verzeichnet sind. §. 73.
Leute, welchen Invalidenpensionen während ihres Aufenthalts in einem
Lazareth zuerkannt werden, erhalten, aus letzterem in die Heimath entlassen,
neben der vollen Pensionsrate des Entlassungsmonats das chargenmäßige
Reisegeld wie Reservisten gegen Ouittung von der entlassenden Behörde
ausgezahlt. §. 74.
E. Verpflegung der zu Rekruten- und Meservistentransporten kommandirten Dffiziere,
Terzle, Unteroffiziere und Mannschaften.
Die Kompetenzen der Offiziere, Aerzte, Unteroffiziere und Mann-
schaften für die Reisen und Märsche zu den Transporten und von diesen
zurück, sowie die sonstigen Kosten hiefür sind von den Truppentheilen der
Kommandirten zu zahlen und zu liquidiren; bemessen werden sie nach den
für Kommandos geltenden Bestimmungen. §. 77.
Während ihrer Anwesenheit bei den Transporten beziehen die kom-
mandirten Offiziere und Militärärzte ihre Gehaltskompetenzen bei ihren
Truppentheilen fort und empfangen sie für deren Rechnung gegen Quittung
vorschußweise vom Transportführer, wenn sie über den Monat ihres
Eintreffens hinaus beim Transporte anwesend sind. Sie führen deßhalb
von ihren Truppentheilen Atteste als Ausweis über den baar zu be-
zahlenden monatlichen Gehaltsbetrag mit sich. §. 79.
Offiziere und Aerzte haben auf Gewährung der Marschverpflegung
Anspruch und hat dieselbe in angemessener Bewirthung zu geschehen, wofür
der doppelte Betrag des Mannschaftsvergütungssatzes zu entrichten ist.
Wenn jedoch ein Offizier 2c. erklärt hat, nur dasjenige in gehöriger Zu-
bereitung zu beanspruchen, was ihm bei Magazinsverpflegung zu gewähren
sein würde, so ist nur der einfache Vergütungssatz zu zahlen. Die Ver-
gütung wird an den Transportführer entrichtet. §. 80.
Mobile Offiziere haben im In= und Auslande Anspruch auf unent-
geldliche Gewährung einer gewöhnlichen Feldportion, sobald sie auf den
Feldetat getreten sind. S§. 82.
Für die Zeit vom Tage nach dem Eintreffen am Sammel= oder
sonstigen Transportübernahmeorte bis einschließlich des Tages vor Antritt
des Rückmarsches oder der Rückreise erhalten Offiziere und Aerzte die
Kommandozulage und wenn sie als mobil auf den Feldetat getreten
sind die Feldzulage.
Denselben Anspruch hat der Transportführer für die bei Auflösung des
Transports zur Rechnungslegung etwa noch nöthigen Aufenthaltstage. S. 83.