VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 125
Die Kommandozulage beträgt im Tagessatze:
2 M. — Pf. für den Hauptmann, Rittmeister, Oberstabsarzt II. Klasse,
Stabsarzt und Stabs-Veterinär;
1 M. 20 Pf. für den Premier= und Sekonde-Lieutenant, Assistenz-
arzt und stellvertretenden Unterarzt, Veterinär I. und
II. Klasse und stellvertretenden Unterveterinär.
Der Tagessatz der Feldzulage beträgt:
4 M. für den Hauptmann, Rittmeister, Oberstabsarzt II. Klasse
und Stabsarzt;
2 M. für den Premier= und Sekonde-Lieutenant, den Assistenzarzt.
Die zu Rekruten= und Reservisten-Transporten kommandirten Mann-
schaften vom Feldwebel, Oberfeuerwerker abwärts bleiben für die Dauer
dieses Kommandos in der Geldverpflegung ihres Truppentheils.) Dieser
gibt ihnen resp. deren Führer jedenfalls die Löhnungskompetenzen bis
zum Eintreffen beim Transport mit, kann dies aber auch für die ganze
Kommandozeit thun. Die gezahlten Beträge sind in den mitzugebenden
Soldbüchern vorzumerken. §. 84.
Für jeden Tag, an welchem ihnen beim Transport die Marschver-
pflegung vom Quartiergeber verabreicht wird, erleiden sie einen Soldabzug
von 13 Pf. Für den 31. eines Monats bezahlt diese der Staat. §. 85.
Kommandirte, welche nicht das Kavaleriegehalt beziehen, erhalten,
wenn ihnen kgl. Dienstpferde zur Wartung übergeben sind, pro Tag 5 Pf.
Zuschuß. Jedem Manne werden 2 bis 3 Pferde übergeben. §S. 86.
Mit dem Tage des Eintreffens beim Transport treten die komman-
dirten Mannschaften in dessen Verpflegsmodus und den Turnus seiner
Marsch= und Ruhetage ein, empfangen die Marschbeköstigung in natura
oder Geld sowie den Erfrischungszuschuß, wenn und je nach dem sie den
transportirten Leuten gewährt werden.
Wird die nicht in natura empfangene Marschbeköstigung (an Liege-
tagen oder wegen Hindernissen in der Verabreichung) in Geld vergütet,
so erhalten diese Mannschaften pro Kopf und Tag den Betrag, der dem
Quartiergeber zu zahlen gewesen wäre, weniger 13 Pf., am 31. eines
Monats aber voll. §. 87.
Militärhandwerker, zur Begleitung von solchen Transporten kom-
mandirt, werden lediglich durch Gehaltszahlung und Arbeitslohn abge-
funden, beschaffen ihre Beköstigung im Inlande selbst und vergüten an den
Transportführer die auf den Etappen des Auslandes durch den Quartier-
geber erhaltene Verpflegung. §. 92.
Privatdiener der Offiziere werden nur während des Friedens auf
Etappenmärschen im Auslande gleich den Mannschaften durch die Quar-
tierträger verpflegt, in den Marschrouten und Quittungen aber als Train-
soldaten mit namentlicher Bezeichnung ihrer Herrn geführt und von diesen
n vele Betrag der Verpflegung sofort beim Transportführer einbe—
zahlt. 8. 93.
*) Für die Begleit-Kommandos bei Rekruten= 2c. Transporten sind die für
Eisenbahnfahrten erforderlichen Requisitionsscheine auch für die Rückfahrt von ihren
Truppentheilen auszustellen und dem Kommandoführer gleich beim Antritt des
Kommandos mit zu übergeben. F§. 137.