Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

130 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Vorschusses und den Tag des Ausscheidens aus der Transportverpflegung 
Attest aus und bemerkt die Auslagen in der Vorschußnachweisung. 
Der Transportführer bezahlt und verrechnet gegen Quittung die 
Kosten für Instandhaltung der Armatur und Bekleidung kommandirter 
Huteroffizere und Mannschaften, sowie für Hufbeschlag und Arznei ihrer 
erde. 
Eine Wiedereinziehung von den treffenden Truppen findet nicht 
statt. §. 94. 
G. Verpflegung der Attachirten. 
Unteroffiziere und Mannschaften der Linie und Landwehr, welche 
Rekruten= oder Reservisten-Transporten angeschlossen werden (z. B. zurück- 
kehrende Lehrmannschaften), sind vom Transportführer gleich den Kom- 
mandirten (mit Löhnung vorschußweise für Rechnung ihrer Truppentheile) 
zu verpflegen, wie ihre Soldbücher oder besondern Verpflegungsatteste 
ausweisen. §. 95. 
H. Verfahren bei Erkrankungen. 
Erkrankt ein Mann während des Transports, so läßt ihn der Führer 
in das nächste Militärlazareth verbringen; ist aber ein solches nicht am 
Orte oder der Mann nicht transportabel, der Gemeindebehörde mit in 
duplo ausgefertigtem Lazarethscheine übergeben. Ein Exemplar dieses 
Scheines erhält der Transportführer mit dem Anerkenntniß der erfolgten 
Reception des Kranken als Rechnungsbeleg von der übernehmenden 
Lazareth= oder Gemeindebehörde zurück. 8. 96. 
Der Transportführer macht, wenn Offiziere oder Begleitmannschaften 
erkrankt zurückgelassen werden, sofort deren Truppentheil Anzeige. §. 102. 
Zur Untersuchung erkrankter Unteroffiziere und Mannschaften, sowie 
zur Ausstellung von Befundsattesten, in denen jedes. Mal Name und 
Krankheit des Patienten speziell bezeichnet sein muß, sind zunächst die 
Militärärzte und in Ermanglung derselben amtliche Civilärzte zu requiriren, 
welche sich diesen Geschäften unentgeldlich zu unterziehen haben. Wenn 
auch solche am Orte der Erkrankung nicht vorhanden, sind nicht amtliche 
Aerzte in Anspruch zu nehmen, welche die nach den geltenden Medizinal- 
taxnormen für Untersuchung und Attestausstellung festgesetzten Vergütungs- 
beträge beanspruchen können, außerdem die tarifmäßigen Reisekosten und 
Diäten. 8. 97. 
Nach ihrer Genesung werden solche Leute, falls sie nicht andern 
Transporten angeschlossen werden können, wenn sie Rekruten und ein— 
zuziehende Reservisten sind, wie vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 
einzeln zum Truppentheil marschirende, wenn sie auf dem Marsche in die 
Heimath begriffene Reservisten sind, wie von den Truppen einzeln ent- 
lassene Leute behandelt. Danach hat der Transportführer die zuständigen 
Marschverpflegungsgelder zu berechnen und auf die Begleit= (Lazareth)= 
Scheine zu notiren. §. 98. 
Kosten für Honorar an nicht amtliche Aerzte und für Medikamente 
werden vom Transportführer nur bezahlt, wenn sie während der An- 
wesenheit des Patienten beim Transport entstanden sind. §. 103. 
Der Transportführer übergibt erkrankte Mobilmachungspferde — 
wenn sie nach veterinärärzlichem Ermessen intransportabel sind — der
	        
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