130 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Vorschusses und den Tag des Ausscheidens aus der Transportverpflegung
Attest aus und bemerkt die Auslagen in der Vorschußnachweisung.
Der Transportführer bezahlt und verrechnet gegen Quittung die
Kosten für Instandhaltung der Armatur und Bekleidung kommandirter
Huteroffizere und Mannschaften, sowie für Hufbeschlag und Arznei ihrer
erde.
Eine Wiedereinziehung von den treffenden Truppen findet nicht
statt. §. 94.
G. Verpflegung der Attachirten.
Unteroffiziere und Mannschaften der Linie und Landwehr, welche
Rekruten= oder Reservisten-Transporten angeschlossen werden (z. B. zurück-
kehrende Lehrmannschaften), sind vom Transportführer gleich den Kom-
mandirten (mit Löhnung vorschußweise für Rechnung ihrer Truppentheile)
zu verpflegen, wie ihre Soldbücher oder besondern Verpflegungsatteste
ausweisen. §. 95.
H. Verfahren bei Erkrankungen.
Erkrankt ein Mann während des Transports, so läßt ihn der Führer
in das nächste Militärlazareth verbringen; ist aber ein solches nicht am
Orte oder der Mann nicht transportabel, der Gemeindebehörde mit in
duplo ausgefertigtem Lazarethscheine übergeben. Ein Exemplar dieses
Scheines erhält der Transportführer mit dem Anerkenntniß der erfolgten
Reception des Kranken als Rechnungsbeleg von der übernehmenden
Lazareth= oder Gemeindebehörde zurück. 8. 96.
Der Transportführer macht, wenn Offiziere oder Begleitmannschaften
erkrankt zurückgelassen werden, sofort deren Truppentheil Anzeige. §. 102.
Zur Untersuchung erkrankter Unteroffiziere und Mannschaften, sowie
zur Ausstellung von Befundsattesten, in denen jedes. Mal Name und
Krankheit des Patienten speziell bezeichnet sein muß, sind zunächst die
Militärärzte und in Ermanglung derselben amtliche Civilärzte zu requiriren,
welche sich diesen Geschäften unentgeldlich zu unterziehen haben. Wenn
auch solche am Orte der Erkrankung nicht vorhanden, sind nicht amtliche
Aerzte in Anspruch zu nehmen, welche die nach den geltenden Medizinal-
taxnormen für Untersuchung und Attestausstellung festgesetzten Vergütungs-
beträge beanspruchen können, außerdem die tarifmäßigen Reisekosten und
Diäten. 8. 97.
Nach ihrer Genesung werden solche Leute, falls sie nicht andern
Transporten angeschlossen werden können, wenn sie Rekruten und ein—
zuziehende Reservisten sind, wie vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
einzeln zum Truppentheil marschirende, wenn sie auf dem Marsche in die
Heimath begriffene Reservisten sind, wie von den Truppen einzeln ent-
lassene Leute behandelt. Danach hat der Transportführer die zuständigen
Marschverpflegungsgelder zu berechnen und auf die Begleit= (Lazareth)=
Scheine zu notiren. §. 98.
Kosten für Honorar an nicht amtliche Aerzte und für Medikamente
werden vom Transportführer nur bezahlt, wenn sie während der An-
wesenheit des Patienten beim Transport entstanden sind. §. 103.
Der Transportführer übergibt erkrankte Mobilmachungspferde —
wenn sie nach veterinärärzlichem Ermessen intransportabel sind — der