VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 133
Botenleistungen können in besonders dringenden Fällen angenommen
werden 1) zur Bestellung eiliger Dienstsachen, 2) zum Wegweisen beim
Mangel von Wegtafeln oder bei Dunkelheit und Schneewetter, in diesem
Falle nur bis zum nächsten Orte. §. 122.
M. Schreibmaterialien und sonstige Mebenkosten.
Zu Schreibmaterialien und sonstigen Nebenkosten, z. B. für Abholen von
Kassengeldern rc. wird als Pauschquantum gegen Quittung pro Tag gewährt:
a) dem Führer eines Transportes unter 50 Mann 20 Pfennig,
b) dem Führer eines Transportes von 50—89 Mann 40 Pfennig,
c) dem Führer eines Transportes von 90—299 Mann 80 Pfennig,
d) bei Transporten von 300 —449 Mann jedem Kompagnieführer
80 Pfennig,
e) bei Transporten von 450 — 600 Mann, drei Kompagnieführer,
jedem 80 Pfennig,
und außerdem dem Führer des Ganzen, wenn ein solcher vom
General-Kommando ernannt und er nicht zugleich Kompagnie=
führer ist, 80 Pfennig,
) bei Transporten von 600 Mann und darüber dem Führer des
Ganzen und jedem Kompagnieführer 80 Pfennig.
Diese Pauschquanta werden vom Beginn der Formation des Trans-
ports bis zu seiner Auflösung nach Maßgabe seiner jedesmaligen Stärke
gewährt. Aus demselben sind auch die Kosten für das Mundiren der Rech-
nungen 2c. zu bestreiten. §. 123.
Die Kosten für Dampfschiffbeförderung sind, sofern nicht ausdrücklich
anders bestimmt ist und der Transportführer nicht etwa an der Erhebung
der nöthigen Gelder behindert war, jedesmal sofort zu zahlen. Die Be-
förderung auf Eisenbahnen erfolgt auf Grund von Reguisitionsscheinen
nach Maßgabe des Reglements von 1870 für die Beförderung von Truppen
und Armeebedürfuissen auf deutschen Eisenbahnen.
(Die auszustellenden Requisitionsscheine müssen eventuell auf der Rückseite
folgende Angaben enthalten:
a) den bezw. die Truppentheile, welchen die Beförderten angehören. Die
Offiziere sind namentlich, die Unteroffiziere der Charge nach aufzuführen
und die Offiziere speziell zu bezeichnen;
b) ob die transportirten Pferde Offizierpferde oder königliche Dienstpferde
sind, eventuell welchen Offizieren 2c. dieselben angehören;
c) von wo das Transport-Kommando ausgegangen und nach welchen Ziel-
punkten dasselbe gerichtet ist;
d) den Zweck und Veranlassung des Kommandos. (Nach Ausschreibung im
V.-Bl. 1876, Nr. 35 werden die Requisitionsscheine fortab entsprechend
zu diesen Angaben vorbereitet.)
Bei stattfindender Baarzahlung haben die Transportführer jede Bescheinigung
der Eisenbahnkassen anzunehmen, aus welcher die gezahlten Beträge zu ermitteln
sind, da wegen allenfallsiger Berichtigung die treffende Intendantur direkt mit den
Eisenbahnbehörden verhandelt. &. 137.)
Jeder Transportführer ist einerseits dafür verantwortlich, daß keine
Ueberhebungen vorkommen. Er hat deshalb unter Anderem namentlich
den Quartiermachenden die Zahl der Einzuquartierenden resp. zu Ver-
pflegenden, den Umfang des erforderlichen Vorspans 2c. täglich auf's
Genaueste anzugeben. Anderseits trägt er aber auch die Verantwortung
dafür, daß jede Gemeinde, Transportanstalt rc. vorschriftsmäßig befriedigt
und namentlich von ersteren in keiner Weise irgend ein Nachlaß verlangt werde.