134 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Durchaus untersagt ist, daß Mannschaften die den Quartiergebern
zustehenden Verköstigungsgelder von den Ortsbehörden abholen.
Billigen Wünschen der Behörden sollen die Transportführer so viel
als möglich entgegen kommen.
N. Rechnungslegung.
Bei Auflösung eines Rekruten= oder Reservisten-Transports hat der
Führer die ihm etwa verbleibenden Vorschußbestände binnen 24 Stunden
nach seiner Rückkehr an die nächste Korps-Kriegs= oder Truppenkasse
gegen Ouittung abzuführen und am Orte der Auflösung des Fördersamsten
über alle von ihm geleisteten Ausgaben nach Schema R. Rechnung zu
legen. §. 139.
(Liegt der Ort der Auflösung im Auslande, so ist die Rechnung an dem
nächsten auf der Rücktour belegenen Orte des Inlandes zu legen und derjenigen
Intendantur einzureichen, deren Korps-Kriegskasse die gezahlten Vorschüsse an-
gerechnet werden.)
Dieser Rechnung werden beigelegt: 1) die schon oben erwähnten
Atteste, Ordres, Nachweisungen, Quittungen — diese letztern in so weit,
als sie nicht zur Vorschußnachweisung gehören — und die Marschrouten
des Transports; 2) die ebenfalls nach Truppentheilen geordnete und be-
legte Nachweisung aller jener Zahlungen, welche der Transportführer
vorschußweise für Rechnung bestimmter Truppentheile geleistet hat; 3) der
Stärkerapport, von der Formation bis zur Auflösung des Transports
täglich vervollständigt.
In Quittungen muß der Zahler oder die zahlende Kassa deutlich be-
nannt, der Unterschrift des Empfängers sein Charakter beigefügt, über
alle Beträge stets in Zahlen und der darin enthaltene Markbetrag
auch in Worten mit Vermeidung von Rasuren und Abänderungen,
quittirt sein. §. 138.
Wenn der Rechnungsleger während des Transports seine Ausgaben
täglich in die Transportrechnung, die für Rechnung der Truppentheile
geleisteten Vorschüsse bei der Zahlung sofort in die Vorschußnachweisung
aufnimmt, so ist er im Stande, bei Auflösung des Transports in kürzester
Frist derjenigen Intendantur, in deren Bereich die Auflösung geschieht,
Rechnung nebst Vorschußnachweisung einzusenden.
Aus der Vorschußnachweisung extrahirt der Transportführer vor
deren Abgabe das Konto jeden betheiligten Truppentheils und sendet es
demselben unverzüglich zu.
Sobald die Rechnung gelegt ist, kehrt er zu seinem Truppentheil
zurück. §. 140.
Tritt in der Person des Transportführers ein Wechsel ein, so über-
gibt der Abgehende dem Eintretenden, bis zum Tage des Wechsels ver-
vollständigt: Rechnung, Rapport und Vorschußnachweisung nebst allen
übrigen Papieren und den Baarbeständen gegen Quittung und setzt sich
überhaupt vollständig mit ihm auseinander.
Auf Grund der empfangenen Quittung beantragt der Abgehende
demnächst die Uebertragung seines Kontos auf den Namen des Nachfolgers
bei derjenigen Intendantur, in deren Bereich die Auflösung seines Trans-
portes erfolgt. §. 142.