Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VIII. Abschn. Das Pferde-Konskriptionsgesetz. 137 
Dieses theilt die von sämmtlichen Kreisregierungen eingegangenen Uebersichten dem Kriegs- 
ministerium mit, von welchem dieselben an die Generalkommandos — für allenfalls erforderliche 
Aenderung in der Vertheilung — gelangen. 
Musterung und Aushebung. 
5. 8. Die Vertheilung der im Mobilmachungsfalle zu gestellenden Pferde auf das Königreich 
geschieht nach dem Verhältnisse des Bedarfs zu den vorhandenen Beständen, wie solche bei der jeweils 
jüngsten Viehzählung nach Abrechnung der Militärpferde sich ergeben haben. 
Demgemäß bilden die Regierungsbezirke von Ober= und Nieder-Bayern den Pferde-Ergänzungs- 
(Gestellungs-,Bezirk für das I., die übrigen Regierungsbezirke jenen für das II. Armeekorps und 
geschieht die Vertheilung auf die einzelnen Regierungsbezirke durch die Generalkommandos nach dem- 
selben Verhältnisse, wobei die jeweils jüngste Vormusterung die Anhaltspunkte liefert, in welchem 
Maße die einzelnen Regierungsbezirke innerhalb der sie treffenden Quote zur Gestellung der verschie- 
denen Kategorien von Pferden (Reit-, Stangen- und Vorderpferde) heranzuziehen sind. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben stellt jeder Regierungs- 
bezirk den ihm nach Vorstehendem zurepartirten Bedarf an Mobilmachungspferden in natura ab. 
#§. 9. Mobilmachungspferde für Kürassiere sollen nicht unter 1,65 m., die übrigen Reitpferde 
nicht unter 1,57 m., Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1,62 m., Artillerie= und Train- 
Vorderpferde nicht unter 1,57 m. sein. Unter 1,55 m. darf keinesfalls herabgegangen werden. Zwischen 
6 und 14 Jahren sind die Pferde zum Kriegsdienste am geeignetsten. 
Nicht anzunehmen sind: Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate 
alte Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienste der Kavalerie un- 
tauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähmung, schadhaften Hufen (Voll= oder 
Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Stahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde — ein- 
äugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Beschädigung und nicht von 
innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet oder 
durch einen beglaubigten Deckschein nachgewiesen wird. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß sie dem be- 
absichtigten Zwecke entsprechen müssen und unter dieser Voraussetzung unwesentliche Fehler, die unter 
andern Umständen die Annahme des Pferdes ausschließen würden, einen Zurückweisungsgrund nicht 
geben sollen. 
Die Rückgabe eines ausgehobenen Pferdes und Rückforderung des gezahlten Taxpreises 
findet nicht statt, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den 
Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheit nachgewiesen wird, dagegen bleibt bei freihändigem 
Ankaufe die gesetzliche Bestimmnng der Gewährleistung in Krast. 
§s. 10. Im Einvernehmen mit den Generalkommandos vertheilen die Kreisregierungen schon im 
Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden nach §. 8 auf die einzelnen Verwaltungsbezirke, 
deren Vorstände die abzustellenden Quoten nach Maßgabe des Pferdestandes (gleichfalls nach §. 8) auf 
die einzelnen Musterungsbezirke vertheilen. 
Zur Förderung der zu treffenden Vertheilung auf die Regierungs= und Verwaltungsbezirke sind 
die kommandirenden Generale ermächtigt, Generalstabsoffiziere an die Regierungssitze zu beordern. 
§. 11. Beim Eintritte der Mobilmachung wird in jedem Verwaltungsbezirke der gesammte nach 
8. 4 gestellungspflichtige Pferdestand gemustert, das erforderliche Kontingent ausgehoben und 
taxirt. Der Taxwerth wird aus Reichsmitteln vergütet. Unter besondern Verhältnissen kann die 
Aushebung ohne vorhergehende Musterung angeordnet werden. 
§. 12. Durch die Vorstände der Distriktverwaltungsbehörden sind zur Abhaltung der Musterung 
die Verwaltungsbezirke in Musterungsbezirke (nicht uber 12000 Pferde enthaltend) zu theilen und 
innerhalb derselben Musterungsorte (Sammelplätze) zu bestimmen. Orte, an welchen die Abnahme 
der Pferde stattfinden soll, sind in der Negel als Musterun, sort nicht zu wählen. Unmittelbare S:ädte 
sind in der Regel Musterungs= und ushebungsbezirke zugleich. 
6 13. Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Distriktsausschuß (in unmittelbaren Städten 
durch den Magistrat) eine Musterungskommission gewählt. Dieselbe muß aus Männern bestehen, 
die das allgemeine Vertrauen uno eine gewisse Kenntniß der an Militärpferde zu stellenden An- 
sorderungen besitzen. Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Nach Thun- 
lichkeit soll jeder Musterungskommission ein Thierarzt beigeordnet werden.
	        
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