138 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
§. 14. Die Mitglieder der Musterungskommissionen und ihre Stellvertreter werden von 6 zu
6 Jahren gewählt und ist beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Stellvertreters sogleich eine Neuwahl
vorzunehmen. Mitglieder und Stellvertreter verpflichtet der Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde
mittelst Handschlag und macht deren Namen den Bezirkseingesessenen mit der Aufforderung bekannt,
ihren Weisungen bei Vermeidung von 150 Mark Strafe unweigerlich Folge zu leisten. Eines der
Mitglieder wird durch die Distriktsverwaltungsbehörde mit der Leitung der Geschäfte betraut,
empfängt von derselben die Aufträge und besorgt mit den beiden andern deren pünktliche Ausführung.
§. 15. Die Musterungskommissionen haben die Verpflichtung, auch in Friedenszeiten den Ber-
waltungsbehörden bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdestandes beizustehen.
s5s. 16. Für Ausübung der Funktion kann jedes Mitglied 6 Mark Tagegeld, für Reisekosten bei
Dampfschiff= und Eisenbahrverbindung 75 Pfennige, sonst aber 1½ Mark per Meile beanspruchen;
ebenso der beigedebene Thierarzt.
5. 17. Die Musterung hat in allen Musterungsbezirken eines jeden Aushebungsbezirks so früh-
zeitig stattzufinden, daß die zur Aushebung bestimmten Pferde an dem für das Aushebungsgeschäft
festgesetzten Termine und Orte vorgeführt werden können. Siehe auch §. 11.
§. 18. Unmittetbar nach Eingang des Mobilmachungsbefebls theilt der Amtsvorstand
dem geschäftsleitenden Mitgliede jeder Musterungskommission ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde
nach Kategorien unter Bestimmung von Tag und Stunde der Musterung, Tag, Stunde und Ort der
Aushebung mitzj gleichzeitig beauftragt er die Vorstände der Gemeindeverwaltungen mit der schleunigen
Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, Tages
und der Stunde. Alles Nöthige muß schon im Frieden bereit gehalten werden.
§. 19. Nach erhaltener Aufforderung verhalten sich die Pferdebesitzer nach s§. 4. Der Verkauf
eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von der Gestellung, sofern das
Pferd noch nicht an den neuen Erwerber abgeliefert ist, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Verkauf
an die Militärbehörde, an Offiziere, Militärärzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobil-
machung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Zum Dienste einberufenen Offizieren, Militärärzten oder Beamten des inaktiven und Beurlaubten-
standes können so viele ihrer eigenen Pferde von der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei
einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind. ·
§§.20,21,22.DieDistriktsverwaltungsbehördesorgtfürdieOrdnungbeimMusterungB-
geschäft, die Gemeindeverwaltungen für die vollzählige Gestellung der Pferde. Die Musterungs-
kommission trifft pünktlich am Musterungsorte ein, prüft sorgfältig die gestellten Pferde, sondert die
kriegsbrauchbaren aus und fertigt über selbe ein Nationale (Schema C). Aus diesen hat die Kommission
das Kontingent des Bezirks auszuwählen. Auf je 3 Pferde kommt 1 in Zuschlag (33½ o%). Die
ausgewählten Pferde werden in dem Nationale speziell bezeichnet und an dem bestimmten Tage der Aus-
bebungskommission vorgeführt. Der Regierungspräsident kann im Einvernehmen mit dem kommandirenden
General einen höhern Zuschlag oder auch anordnen, daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher
oder einzelner Kategorien der Aushebungskommission vorzuführen sind.
Die nicht ausgewählten bezw. kriegsunbrauchbaren Pferde werden nach der Musterung in die
Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des geschäftsleitenden Mitglieds herbei-
zuschaffen und die Bestrafung des Besitzers zu veranlassen. Dasselbe Mitglied erstattet auch nach
beendigter Musterung dem Vorstande der Distriktsverwaltungsbehörde Bericht über deren Verlauf.
§. 23. Der Regierungspräsident bestimmt schon im Frieden im Einvernehmen mit dem kom-
mandirenden General die Aushebungs= und Abnahmeorte für jeden Aushebungsbezirk. Am 3. Mobil-
machungstage beginnt überall die Pferdeaushehung.
s. 24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebun gskommission gebildet, bestehend aus
1) dem Vorstande der Distriktsverwaltungsbehörde oder dessen gesetzlichen Stellvertreter
(Civilkommissär);
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offiier (Militärkommissär), dem
ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Der Aushebungskommission werden zugetheilt:
1) ein Veterinär oder ein von der Distriktsverwaltungsbehörde beizuziehender Thierarzt und
2) drei vom Distriktsausschusse (Magistrate) von 6 zu 6 Jahren zu wählende Taxatoren
(Abschätzungskommission).
5§. 25. Die Taxatoren, sachverständige, unbescholtene, das Vertrauen der Eingesessenen besitzende
Männer, werden vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts — ebenso ihre Stellvertreter, wenn ein-