Zweite Abtkeilung.
Die Fkormation der Armee.
(Nach dem Formationsreskripte vom 14. Februar 1872. V.-Bl. Nr. 8.)
I. Tkbschnitt.
Das Kriegsministerium und die höheren Kommando-
behörden.
Das Kriegsministerium.
Das Kriegsministerium ist das Organ Seiner Majestät des
Königs als obersten Kriegsherrn in allen Militärangelegenheiten. Dort
laufen alle Fäden des militärischen Geschäftsganges zusammen.
Das Kriegsministerium korrespondirt mit den Civilministerien, wenn
es die gemeinsamen Interessen der verschiedenen Verwaltungen erfordern.
Es theilt die Befehle des Königs, sowie seine eigenen Erlasse und Tages-
befehle den Generalkommandos resp. Inspektionen zur weitern Ver-
anlassung mit. —
Der Kriegsminister ist Vorstand des Ministeriums, als solcher Mit-
glied des Staatsministerums und den Ständen des Königreichs
gegenüber verantwortlich in Bezug auf die Nachweisung des der Armee
zugewiesenen Budget. (Allerhöchste Verordnung vom 31. Januar 1829, S. 5.)
Er kontrasignirt alle Armeebefehle und Allerhöchste Verordnungen, welche
der König eigenhändig unterzeichnet.
Das Kriegsministerium ist in Abtheilungen, jede unter einem besondern
Chef gegliedert:
1. Centralabtheilung. Betrieb des formellen Dienstes (Führung des
Hauptprotokolls, Kanzlei= und Registraturgeschäft, Expeditionswesen,
Redaktion des Verordnungsblattes); innere Verwaltung des Kriegs-
ministeriums; Personalangelegenheiten der Sekretariatsbranche.
2. Abtheilung für persönliche Angelegenheiten. Nachweis des
gesammten Personalstandes der Armee an Offizieren uud Portepee-
fähnrichen, dann an Aerzten und obern Beamten; Redaktion des